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7.40.04 Nr. 2 Richtlinien Promotionsordnung Geisteswissenschaften vom 8.4.1981

7.40.04 Nr.  2


Richtlinien


für Anträge nach § 18 der Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät der
Justus-Liebig-Universität Gießen vom 3. November 1965

Beschluß der Gemeinsamen Kommission Dr. phil. und habil.
Hinweis vom 8. April 1981

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

 
Die Gemeinsame Kommission Dr. phil. und habil. beschließt nach § 18 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen in Verbindung mit § 2 Nr. 5 des Gründungsstatus der Gemeinsamen Kommission vom 1. Oktober 1976 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Promotionsordnung. Der Beschluß erfordert eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Kommissionsmitglieder. Zur Ordnung dieses Verfahrens beschließt die Gemeinsame Kommission Dr. phil. und habil. die folgenden Richtlinien:

 

1. Der Antrag, eine Ausnahme von den Bestimmungen der Promotionsordnung zu gewähren, soll möglichst zeitig gestellt werden.
2. Der Antragsteller richtet den Antrag über den Dekan des Fachbereiches, dem das Hauptfach angehört, an den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission Dr. phil. und habil.

Dem Antrag sind beizufügen, falls der Antragsteller nicht eine Ausnahme von den entsprechenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion beantragt:


a) ein kurzgefaßter Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Bildungsganges,

b) eine Ablichtung des Reifezeugnisses einer deutschen höheren Schule oder eines anderen für die Immatrikulation als gleichwertig anerkannten Zeugnisses,

c) der Nachweis ausreichender Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Großen Latinums entsprechen; er wird erbracht durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis einer amtlichen Kommission,

d) bei ausländischen Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse,

e) Angaben über das Hauptfach und die Nebenfächer der mündlichen Prüfung,

f) eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon anderwärts der Doktorprüfung unterzogen oder um Zulassung zu ihr beworben hat,

g) Erklärungen und Ablichtungen der Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat,

h) erforderlichenfalls eine besondere Erörterung der Sprachkenntnisse,

i) gegebenenfalls ein Schrifttumsverzeichnis,

k) Angaben über die Dissertation, zumindest Angabe des Arbeitsthemas und nähere Hinweise auf Gegenstand und Methode der Arbeit,

l) eine ausführliche Begründung, warum die Ausnahme von den Bestimmungen der Promotionsordnung gewährt werden soll.
3. Die Gemeinsame Kommission kann, insbesondere auf Vorschlag des Betreuers, von einzelnen Nachweisen absehen. Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission kann eine Ergänzung der Unterlagen verlangen, falls dies zur Vorbereitung der Entschließung erforderlich scheint.
4. Dem Antrag sollen insbesondere auch beigefügt sein:

a) die Stellungnahme des Betreuers der Dissertation zu dem Antrag,

b) falls dies erforderlich ist, die Stellungnahme eines zuständigen Fachvertreters der Nebenfächer, die für die mündliche Prüfung gewählt werden sollen.
5. Der Dekan des Fachbereiches, dem das Hauptfach angehört, soll dazu Stellung nehmen, ob der Fachbereich den Antrag befürwortet.
6. Der Dekan des Fachbereiches, dem das Hauptfach angehört, oder der Betreuer der Dissertation können ihre Stellungnahme vor der Gemeinsamen Kommission begründen. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission auch den Antragsteller vor der Entschließung der Kommission nochmals anhören oder ihn zu der Sitzung der Gemeinsamen Kommission einladen.
7. Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission teilt dem Antragsteller die Entschließung mit. Ist der Antrag abgelehnt worden, so begründet der Vorsitzende die Entscheidung, versieht sie mit einer Rechtsmittelbelehrung und sorgt für die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
8. Der Vorsitzende benachrichtigt auch den Dekan des Fachbereiches, dem das Hauptfach angehört, den Betreuer und ggf. die Fachvertreter der Nebenfächer sowie das akademische Prüfungsamt über die Entscheidung.
Gießen, den 8. April 1981 gez. Haubensak
Vorsitzender der Gemeinsamen
Kommission Dr. phil. und habil.

Erlaßgrundlage

GK Dr. phil.
und habil.
8. April 1981


Änderungsbeschlüsse

keine