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7.50.17 Nr. 1 Habilitationsordnung Agrarwissenschaften und Umweltsicherung

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Habilitationsordnung
des Fachbereichs Agrarwissenschaften und Umweltsicherung
der Justus-Liebig-Universität Gießen

vom 26. April 1989

Hinweis in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses
vom 19.11.1997

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS

I. Abschnitt: Die Habilitation

§ 1 Zweck der Habilitation und akademischer Grad
§ 2 Habilitationsleistungen
§ 3 Habilitationsgremium
§ 4 Aufgaben des Habilitationsgremiums
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation
§ 6 Zulassung zur Habilitation
§ 7 Andere schriftliche Habilitationsleistungen
§ 8 Sprache der Habilitationsschrift
§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 10 Vortrag und Kolloquium
§ 11 Entscheidung über die Habilitation
§ 12 Mitteilung
§ 13 Umhabilitierung, Erweiterung der Habilitation
§ 14 Antrittsvorlesung
§ 15 Urkunde
§ 16 Drucklegung der Habilitationsschrift
§ 17 Verweigerung und Widerruf der Habilitation
§ 18 Entziehung des akademischen Grades
§ 19 Rechtsbehelfe und Entscheidungen über einenWiderspruch

II. Abschnitt: Der Privatdozent

§ 20 Verleihung der akademischen Bezeichnung Privatdozent
§ 21 Rechte und Pflichten
§ 22 Urkunde
§ 23 Ruhen der Rechte und Pflichten
§ 24 Verlust der akademischen Bezeichnung
§ 25 Erlöschen der Rechte und Pflichten des Privatdozenten

III. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 26 Verleihung des akademischen Grades für Althabilitierte
§ 27 Inkrafttreten

Anlage


I. ABSCHNITT: DIE HABILITATION


§ 1
Zweck der Habilitation und akademischer Grad

(1) Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachweisen.

(2) Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. Er ist berechtigt, dem von ihm geführten Doktorgrad den Zusatz "habilitatus" (abgekürzt: "habil.") hinzuzufügen.


§ 2
Habilitationsleistungen

Die Habilitation umfaßt Leistungen in Forschung und Lehre. Diese werden in der Regel durch die Habilitationsschrift und einen Vortrag mit wissenschaftlicher Aussprache (Kolloquium) nachgewiesen; § 7 bleibt unberührt.


§ 3
Habilitationsgremium

(1) Habilitationsgremium ist der Fachbereichsrat; der Fachbereichsrat kann im Zusammenhang mit der Bestellung der Gutachter weitere Professoren oder habilitierte Mitglieder des Fachbereiches oder anderer Fachbereiche zur Ergänzung der fachlichen Repräsentation hinzuziehen, die beratende Stimme haben.

(2) Bei Entscheidungen nach § 9 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 und 2 wirkt das erweiterte Habilitationsgremium mit.

(3) Bei Entscheidungen haben Professoren und Habilitierte aus anderen Gruppen Stimmrecht; die übrigen Mitglieder wirken mit beratender Stimme mit.


§ 4
Aufgaben des Habilitationsgremiums

Das Habilitationsgremium führt das Habilitationsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Habilitationsordnung nicht etwas anderes vorsieht.


§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation wird beim Dekan eingereicht.

(2) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

1.

den akademischen Grad eines Doktors oder einen gleichwertigen ausländischen Grad führt,

2.

nicht an anderer Stelle einen Antrag auf Zulassung gestellt hat,

3.

die Habilitationsschrift vorlegt.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

ein ausführlicher Lebenslauf mit Angabe der Staatsangehörigkeit, der auch genaue Ausführungen über die wissenschaftliche Tätigkeit des Bewerbers macht, insbesondere über die Fortbildung und Tätigkeit nach dem Abschluß des Studiums,

2.

die Doktorurkunde und sonstige Zeugnisse über Hochschulprüfungen, staatliche Prüfungen und kirchliche Prüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

3.

ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und je ein Exemplar der gedruckten Arbeiten,

4.

eine Erklärung des Bewerbers über etwaige frühere Habilitationsversuche und eine Versicherung, daß sich der Bewerber nicht an anderer Stelle zur Habilitation gemeldet hat und vor Abschluß des Verfahrens nicht an anderer Stelle zur Habilitation melden wird,

5.

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf; dies gilt nur, falls der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,

6.

vier Exemplare einer druckreifen Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ergebnisse,

7.

gegebenenfalls ein Verzeichnis, das über Art und Umfang der vom Bewerber bisher durchgeführten Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen Auskunft gibt,

8.

eine Erklärung des Bewerbers, daß er die Habilitationsschrift selbständig verfaßt und gegebenenfalls inwieweit er sich bei der Wahl und der Bearbeitung des Themas fremder Hilfe bedient hat; auch, daß er keine als die angegebenen Quellen verwandt und die wörtlich oder annähernd wörtlich aus anderen Arbeiten entnommenen Stellen als solche genau kenntlich gemacht hat,

9.

eine Erklärung darüber, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Habilitation angestrebt wird.

Der Dekan kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulassung zur Habilitation erforderlich ist. Kann der Bewerber eine Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegen, so kann der Dekan ihm gestatten, den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen.

(4) Der Dekan stellt sicher, daß das Habilitationsverfahren möglichst innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen ist.


§ 6
Zulassung zur Habilitation

(1) Über die Zulassung zur Habilitation entscheidet der Dekan.

(2) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden, wenn

1. die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2. die Unterlagen nach § 5 Abs. 3 nicht vollständig sind,

3. der Fachbereich fachlich nicht zuständig ist.

Die Zulassung kann ferner versagt werden, wenn und solange dem Bewerber die Ausübung seines Berufes untersagt ist, insbesondere durch eine strafgerichtliche Entscheidung.

(3) Hat ein Bewerber die Zulassung zur Habilitation beantragt, so darf er sich vor Abschluß des Verfahrens nicht an anderer Stelle zur Habilitation melden; widrigenfalls ist die Zulassung zu widerrufen.


§ 7
Andere schriftliche Habilitationsleistungen

(1) Statt einer Habilitationsschrift können ausnahmsweise auch

1.

eine oder mehrere bereits veröffentlichte oder

2.

bereits veröffentlichte und noch nicht veröffentlichte

wissenschaftliche Arbeiten als Habilitationsleistungen eingereicht werden.

(2) Die Vorschriften über die Habilitationsschrift finden auf andere schriftliche Habilitationsleistungen im Sinne des Abs. 1 entsprechend Anwendung.


§ 8
Sprache der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein; über Ausnahmen entscheidet das Habilitationsgremium.


§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift

(1) Nach der Zulassung zur Habilitation bildet das Habilitationsgremium eine Habilitationskommission, der

1. der Dekan als Vorsitzender und

2. mindestens zwei Gutachter

angehören. Ein Gutachter muß Professor des Fachbereiches Agrarwissenschaften sein und das Fach oder ein Fach der angestrebten Habilitation in Forschung und Lehre vertreten; ein Gutachter muß einem anderen fachlich verwandten oder benachbarten Fachbereich angehören. Weitere Gutachter können aus anderen Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen und aus anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt werden.

(2) Gutachter kann sein, wer Professor einer wissenschaftlichen Hochschule oder wer habilitiert ist.

(3) Die Gutachten sollen möglichst innerhalb von drei Monaten beim Dekan eingereicht werden.

(4) Nach der Einreichung der Gutachten liegt die Habilitationsschrift mit allen Gutachten vier Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Einsicht können nehmen:

1.

die Mitglieder des Habilitationsgremiums, auch soweit sie nicht stimmberechtigt sind,

2.

die Professoren und die habilitierten Mitglieder des Fachbereiches Agrarwissenschaften.

Der Dekan teilt allen, die zur Einsichtnahme berechtigt sind, den Namen des Bewerbers, den Titel der Habilitationsschrift und die Zusammenfassung der Ergebnisse durch den Bewerber, die Empfehlung der Gutachter sowie Beginn und Ende der Auslegungsfrist mit; die Mitteilung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Tage vor der Auslegung erfolgt und aktenkundig gemacht worden ist.

(5) Die Personen nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 können ein Zusatzgutachten beifügen.

(6) Nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet das Habilitationsgremium mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme der Habilitationsschrift.

(7) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, so kann der Bewerber das Habilitationsgesuch nur mit einer anderen Habilitationsschrift erneut stellen.


§ 10
Vortrag und Kolloquium

(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift lädt der Dekan den Bewerber zu einem Vortrag mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache (Kolloquium) ein.

(2) Für den Vortrag hat der Bewerber auf Aufforderung dem Dekan drei Themen einzureichen, die dem Fach oder den Fächern entnommen sind, für das oder die der Bewerber die Habilitation anstrebt. Unter diesen Themen wählt die Habilitationskommission eines aus. Der Dekan gibt das ausgewählte Thema dem Bewerber acht Tage vor dem Tag des Vortrags bekannt. Der Vortrag dient dem Nachweis der Befähigung zum Lehren und zum freien Vortrag; er soll etwa 30 Minuten dauern.

(3) Zweck des unmittelbar an den Vortrag anschließenden Kolloquiums ist es, den Eindruck von den Fähigkeiten und dem Wissen des Bewerbers zu vervollständigen.

(4) Vortrag und Kolloquium werden vom Dekan geleitet. Die Mitglieder und jeder Angehörige des Fachbereiches Agrarwissenschaften sowie die Mitglieder der Habilitationskommission können Fragen stellen.

(5) Entspricht das Kolloquium nicht den Anforderungen, kann der Bewerber es einmal - frühestens nach Ablauf von drei Monaten - wiederholen; er muß dann drei neue Themen zur Auswahl stellen.


§ 11
Entscheidung über die Habilitation

(1) Unmittelbar nach Beendigung des Kolloquiums entscheidet das Habilitationsgremium mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Habilitation.

(2) Das Habilitationsgremium legt fest, in welchem Fach oder in welchen Fächern der Bewerber die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen hat. Dabei ist es an den Antrag des Bewerbers nicht gebunden.

(3) Der Dekan gibt dem Bewerber die Entscheidung sofort im Beisein der Mitglieder des Habilitationsgremiums bekannt.


§ 12
Mitteilung

Lehnt das Habilitationsgremium die Habilitation ab, so erhält der Bewerber vom Dekan einen schriftlichen Bescheid, der die wesentlichen Gründe der Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält.


§ 13
Umhabilitierung, Erweiterung der Habilitation

(1) Auf eine Umhabilitierung und die Erweiterung der Habilitation finden §§ 2 bis 11 entsprechend Anwendung. Der Dekan kann von der Vorlage der Unterlagen nach § 5 Abs. 3 absehen, die für die Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

(2) Der Antrag auf Umhabilitierung muß mit dem Antrag verbunden werden, die Bezeichnung "Privatdozent" führen zu dürfen.


§ 14
Antrittsvorlesung

Das Habilitationsverfahren und eine Umhabilitierung werden durch eine öffentliche Antrittsvorlesung abgeschlossen. Der Bewerber nennt das Thema seiner Antrittsvorlesung nach Aufforderung durch den Dekan spätestens 14 Tage vor dem Termin. Der Dekan setzt Ort und Datum der Antrittsvorlesung fest und lädt dazu ein.


§ 15
Urkunde

(1) Unmittelbar im Anschluß an die Antrittsvorlesung überreicht der Dekan dem Bewerber in feierlicher Form die Habilitationsurkunde mit dem Datum des Tages, an dem die letzte Habilitationsleistung (Vortrag und Kolloquium) erbracht worden ist.

(2) Die Urkunde bezeichnet das Fach oder die Fächer, in denen der Bewerber die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen hat; in der Urkunde wird die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors ausgesprochen. Dies geschieht in der Weise, daß der Kurzform des bisherigen Doktorgrades die Abkürzung „habil.“ hinzugefügt wird. Die Urkunde wird vom Fachbereich ausgestellt; sie ist vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegebenenfalls dem Siegel des Fachbereiches zu versehen.

(3) Der Bewerber darf den akademischen Grad erst nach der Aushändigung der Urkunde führen. Der akademische Grad eines habilitierten Doktors (“habil.“) darf nicht geführt werden, soweit gemäß § 20 die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ oder die akademische Bezeichnung „Honorarprofessor“ oder die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen worden ist. Er darf auch nicht geführt werden, soweit an einer anderen Hochschule ein Hauptamt als Professor übertragen worden oder die akademische Bezeichnung „Professor“ verliehen worden ist. Der akademische Grad eines habilitierten Doktors darf nicht mehr weitergeführt werden, wenn eine Umhabilitation an eine andere wissenschaftliche Hochschule oder eine Habilitation an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgt ist.


§ 16
Drucklegung der Habilitationsschrift

(1) Der Bewerber hat die Habilitationsschrift nach der Aushändigung der Habilitationsurkunde drucken zu lassen und innerhalb von zwei Jahren 100 Exemplare beim Dekan einzureichen; die Schrift ist deutlich als "Habilitationsschrift des Fachbereiches Agrarwissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen" zu kennzeichnen. Erscheint die Arbeit in einer Zeitschrift oder als Monographie, so ist sie ebenso zu kennzeichnen; jedoch genügt die Ablieferung von 60 Exemplaren.

(2) Der Fachbereichsrat kann die Frist für die Veröffentlichung verlängern; der Antrag ist so zeitig zu stellen, daß der Fachbereichsrat vor Ablauf der Frist darüber entscheiden kann.

(3) Wurde eine bereits veröffentlichte Arbeit als Habilitationsschrift anerkannt, so kann das Habilitationsgremium in dem Beschluß über die Habilitation aussprechen, daß die Abgabe von gedruckten Exemplaren nicht erforderlich ist.


§ 17
Verweigerung und Widerruf der Habilitation

(1) Das Habilitationsgremium verweigert den Vollzug der Habilitation, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens durch Aushändigung der Urkunde herausstellt, daß

1.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht gegeben waren oder

2.

der Bewerber im Verfahren getäuscht hat.

(2) Der Fachbereichsrat widerruft die Habilitation, wenn

1.

sich nachträglich Verfahrensfehler nach Abs. 1 herausstellen und diese Fehler wesentlich sind,

2.

der Habilitierte ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht die gedruckten Exemplare abgibt.

(3) Vor dem Beschluß über die Verweigerung oder den Widerruf der Habilitation ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.


§ 18
Entziehung des akademischen Grades

Die Entziehung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 19
Rechtsbehelfe und Entscheidungen über einen Widerspruch

(1) Über einen Einspruch gegen Entscheidungen, die der Dekan getroffen hat, entscheidet das Habilitationsgremium.

(2) Über einen Widerspruch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Ständige Ausschuß II.


II. ABSCHNITT: DER PRIVATDOZENT


§ 20
Verleihung der akademischen Bezeichnung Privatdozent

Auf Antrag des Habilitierten verleiht der Fachbereich die akademische Bezeichnung "Privatdozent".


§ 21
Rechte und Pflichten

(1) Der Privatdozent ist zur Lehre berechtigt und verpflichtet.

(2) Zugleich mit der Verleihung der akademischen Bezeichnung spricht der Fachbereichsrat die Berechtigung des Privatdozenten zur Lehre (venia legendi) aus. Die Beteiligung des Privatdozenten an Hochschulprüfungen richtet sich nach den Prüfungsordnungen.

(3) Der Privatdozent muß in jedem Semester wenigstens eine Vorlesung oder Übung ankündigen. Die Veranstaltung muß gehalten werden, wenn sich mindestens drei Teilnehmer gemeldet haben.


§ 22
Urkunde

Über die Verleihung der akademischen Bezeichnung Privatdozent stellt der Fachbereich eine Urkunde aus, in der auch die venia legendi genau zu bezeichnen ist. Die Urkunde ist vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegebenenfalls des Fachbereiches zu versehen.


§ 23
Ruhen der Rechte und Pflichten

Auf Antrag des Privatdozenten kann der Dekan ihm für jeweils höchstens zwei Semester von den Rechten und Pflichten nach § 21 entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


§ 24
Verlust der akademischen Bezeichnung

(1) Der Privatdozent, der ohne Zustimmung des Dekans oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. Den Verlust stellt der Dekan nach Anhörung des Privatdozenten durch Bescheid an diesen fest. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Privatdozent nach Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres seine Lehrtätigkeit einstellt.

(2) Im übrigen richtet sich der Verlust der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" auf Grund eines Verzichtes, einer Rücknahme oder eines Widerrufes nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 25
Erlöschen der Rechte und Pflichten des Privatdozenten

Die Rechte und Pflichten des Privatdozenten nach § 21 erlöschen,

1.

wenn er nach § 24 das Recht verliert, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" zu führen,

2.

wenn ihm ein Hauptamt als Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule übertragen wird,

3.

wenn er sich an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert,

4.

wenn er die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "Honorarprofessor" verliehen bekommt.


III. ABSCHNITT: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


§ 26
Verleihung des akademischen Grades für Althabilitierte

(1) Wer sich in der ehemaligen Landwirtschaftlichen Fakultät oder in einem der ehemaligen Fachbereiche 16 (Angewandte Biologie/Angewandte Biologie und Umweltsicherung), 17 (Angewandte Genetik und Leistungsphysiologie der Tiere), 18 (Veterinärmedizin und Tierzucht), 19 (Ernährungswissenschaften), 20 (Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften) und 21 (Umweltsicherung) der Justus-Liebig-Universität Gießen in einem Fach der Agrarwissenschaft habilitiert hat, kann beantragen, ihm den akademischen Grad eines habilitierten Doktors zu verleihen. Der Dekan stellt hierüber eine Urkunde aus, mit der die Habilitationsurkunde ergänzt wird.

(2) Der Fachbereichsrat kann die nachträgliche Verleihung des akademischen Grades ablehnen, wenn der Fachbereich für keines der Fächer der Habilitation zuständig ist.


§ 27
Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Zugleich findet die "Habilitationsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 6. Februar 1967 (ABI. S. 341) für Habilitationen des Fachbereiches Agrarwissenschaften keine Anwendung mehr.

(2) Habilitationsverfahren, deren Eröffnung vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung beantragt worden sind, sind nach altem Recht zu Ende zu führen.

(3) Der Erste Beschluß zur Änderung der Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.



Gießen, den 23. Februar 1998



Prof. Dr. Peter Felix-Henningsen
Dekan des Fachbereiches Agrarwissenschaften und Umweltsicherung








ANLAGE

JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN

Fachbereich Agrarwissenschaften

Habilitationsurkunde

Unter dem Dekanat

hat sich am

Herr/Frau

geboren am ........................................ in ...................................

für das Fachgebiet

habilitiert,

nachdem er/sie im ordnungsgemäßen Habilitationsverfahren
durch die Habilitationsschrift

und in einem Vortrag mit anschließendem Kolloquium zum Thema

seine/ihre Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen hat.

Gießen, den

L. S. gez. Dekan


Erlaßgrundlage/Änderungsbeschlüsse

Habil.O.

FBR Agrarwiss. vom
26.04.1988, genehmigt

HMWK
23.10.1989;

ABl.
15.12.1989


S. 1080

1. Änderung

FBR Agrarwiss. und
Umweltsich., 19.11.1997

HMWK
20.01.1998

StAnz. 17/1998
07.04.1998


S. 1193