Studierende mit Kind oder während der Schwangerschaft
Für Studentinnen gilt ebenfalls das Mutterschutzgesetz. Diese werden gebeten, ihre Schwangerschaft oder Stillzeit offiziell anzuzeigen.
Das Vorgehen:
Bitte melden Sie sich unter Vorlage Ihrer persönlichen Daten (inkl. Entbindungstermin) und eines ausgefüllten Formulars bei unserem
Studierendensekretariat
(per E-Mail oder persönlich). Details zum genauen Ablauf entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „
Regelungen zum Mutterschutzgesetz – Studentinnen
“.
Ihre Rechte und Schutzfristen:
- Die Fristen: Sie haben Anspruch auf eine Schutzfrist von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen Studienleistungen befreit sofern Sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen.
- Besondere Fälle: Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kindern mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
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Ihre Freiheit:
Wenn Sie der Universität Ihre Schwangerschaft mitteilen, können Sie als Studentin wählen, ob Sie die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt (jeweils separat) in Anspruch nehmen oder auf diese verzichten. Diese Entscheidungen können Sie jederzeit wieder ändern, indem Sie dies schriftlich mitteilen.
Was die Universität veranlasst:
Nach Ihrer Meldung wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die zuständigen Prüfungsämter sowie Lehrverantwortlichen informiert. So können individuelle Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzleistungen) vereinbart werden.
Erforderliche Formulare:
- Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit (zwingend): Hierzu gehört auch die Erklärung zur Inanspruchnahme oder Aufhebung der Schutzfrist gemäß § 3 MuSchG.
- Mitteilung über besuchte Lehrveranstaltungen (zwingend): Hier tragen Sie ein, welche Kurse Sie während der Schwangerschaft besuchen möchten (falls Sie gar keine besuchen wollen, entfällt dieses Formular).
- Mitteilung über Abschlussarbeiten oder Praktika (optional): Falls Sie während der Schwangerschaft eine Abschlussarbeit schreiben, Praktika, Auslandsaufenthalte oder Exkursionen absolvieren.
- Aufhebung der Schutzfrist (optional): Wenn Sie die Schutzfrist nur für ganz gezielte Prüfungen oder Lehrveranstaltungen aussetzen möchten.
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Weitere Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen (nur im JLU-Wlan abrufbar)
- Infrastruktur: Es stehen Eltern-Kind-Räume, Wickelräume und Stillräume zur Verfügung. Nutzen Sie die familienfreundlichen Campuspläne für eine einfache Orientierung.
- Verpflegung: Das Studierendenwerk bietet einen kostenlosen Kinderteller für die Kinder studentischer Eltern an, wenn diese Sie in die Mensa begleiten.
- Betreuung: Die „ Justus Kids “ bieten Ferienbetreuung für Kinder von Studierenden während der hessischen Schulferien an.
- Hinweis: Falls Sie Ihr Kind mal in eine Lehrveranstaltung mitbringen wollen, stimmen Sie dies bitte vorab mit den Lehrenden ab. Diese entscheiden über die mögliche Teilnahme des Kindes.
- In allen Studiengängen gibt es laut der entsprechenden Studienordnung, Speziellen Ordnung oder Studien- und Prüfungsordnung eine Frist für die mögliche Abmeldung von (Modul-)Prüfungen.
- Innerhalb der Frist vor einer Prüfung / vor einem Prüfungszeitraum bzw. am Prüfungstag selbst können Sie sich ausschließlich bei Vorliegen triftiger Gründe, z.B. bei Erkrankung mithilfe eines ärztlichen Attestes von der Prüfung abmelden.
- Diese Abmeldung ist für studierende Eltern auch dann möglich, sollte ein Kind erkranken und die Betreuung des studierenden Elternteils notwendig sein. Die Abmeldung erfolgt mit einem entsprechenden Formular des zuständigen Prüfungsamtes.
- Für eine bessere Zuordnung ist es notwendig, die Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder beim Prüfungsamt im Vorfeld vorzuweisen. Setzen Sie sich bitte vorsorglich vor einer solchen Situation mit dem für Sie zuständigen Prüfungsamt in Verbindung, wie genau die Regelungen für Ihren Studiengang sind.