Modulabschlussprüfung
Die Modulabschlussprüfung wird bei mehrgliedrigen Modulen in einer der zugehörigen Lehrveranstaltungen erbracht; vgl. die jeweilige Modulbeschreibung.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen etwaigen Leistungsnachweisen aus beiden Lehrveranstaltungen eines Moduls gibt es nicht. Die Studierenden müssen sich vor Semesterende entscheiden, in welchem der Seminare sie die Modulabschlussprüfung ablegen wollen.
Über Anerkennungen von anderweitig erbrachten Leistungen entscheiden die Modulverantwortlichen in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dem ZfL.
Alle o.g. Prüfungsformen werden gemäß Modulbeschreibungen als gleichwertig aufgefasst.
Prüfungsleistungen werden generell nach dem bekannten Punktesystem (0-15 Punkte) bewertet.
Die Modulabschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde (nach der 15er-Skala). Es gibt keine Möglichkeit zur Kompensation einer nicht bestandenen Modulabschlussprüfung. Es folgt in diesem Fall die Wiederholungsprüfung.
Um ein Modul erfolgreich abzuschließen, brauchen Studierende in der Veranstaltung, in der die MAP nicht geschrieben wird, eine Bestätigung der regelmäßigen und aktiven Teilnahme.
Die Lehrenden wählen geeignete Formen zur Feststellung der regelmäßigen und aktiven Teilnahme. Als Mindestvoraussetzung gilt die allgemeine Anwesenheitsregelung des FB 05. Die aktive Teilnahme wird für jede/n Studierende/n in FlexNow durch ein einfaches „bestanden“ bestätigt. Sollten Studierende die Bedingungen für die aktive Teilnahme nicht erfüllt haben, wird in FlexNow der Eintrag „fehlende Vorleistungen“ gesetzt. Dies führt dazu, dass der entsprechende Modulteil im nächsten Semester erneut belegt werden muss. Die in der anderen Lehrveranstaltung erbrachte MAP ist davon im Prinzip unberührt und kann dort dennoch abgelegt werden. Das Modul gilt aber erst dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der ausstehende Modulteil als „bestanden“ verbucht ist. Der Eintrag „fehlende Vorleistungen“ kann sich dadurch negativ auf die Regelstudienzeit auswirken, da Folgemodule ggf. nicht belegt werden können.
Wiederholungsprüfung 1
Für Studierende, die die Modulabschlussprüfung nicht bestanden haben, wird eine erste Wiederholungsprüfung angeboten.
Für nicht bestandene Klausuren wird sie in Form einer Klausur im zeitlichen Umfang der Modulabschlussklausur (90 min, sofern nicht anders angegeben) durchgeführt.
Sie soll – in der organisatorischen Verantwortung des Lehrenden – innerhalb von 6 Wochen nach Vorlesungsende und frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse stattfinden.
Nicht bestandene Hausarbeiten können innerhalb einer Frist von 14 Tagen überarbeitet werden.
Die Wiederholungsprüfung wird in Punkten (15er Skala) bewertet. Der Noteneintrag in FlexNow erfolgt i.d.R. innerhalb von drei Wochen.
Wiederholungsprüfung 2
Wenn eine Modulabschlussprüfung auch durch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, bleibt nur noch die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung für den erfolgreichen Modulabschluss. Wie die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist, regelt die betreffende Modulbeschreibung. Die Wiederholungsprüfung wird von den jeweiligen Modulverantwortlichen organisiert.
Betroffene setzen sich frühzeitig mit den Modulverantwortlichen in Verbindung.
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das gesamte Modul endgültig nicht bestanden.
Das endgültige Nichtbestehen eines Moduls führt nach den Allgemeinen Bestimmungen der JLU dazu, dass Folgemodule nicht mehr besucht werden können und damit der Studiengang nicht mehr mit Erfolg abgeschlossen werden kann.
Die Regelungen für Modulabschluss- und Wiederholungsprüfungen gelten nicht für Täuschungsversuche. Diese sind in §24 Studien- und Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge und §30 Allgemeine Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge geregelt:
Eine Prüfung ist demnach nicht bestanden, wenn Prüflinge vorsätzlich getäuscht oder zu täuschen versucht haben.
Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn unzulässige Hilfsmittel verwendet oder mitgeführt werden oder wenn fremde Leistungen als eigene ausgegeben werden (Plagiat). Als Fremdleistung gilt auch die Unterstützung durch Künstliche Intelligenz. Eine Täuschungshandlung liegt auch vor, wenn der Text einer schriftlichen Arbeit, bemessen nach Wörtern, zu mehr als 15 Prozent aus Teilen früherer Arbeiten desselben Prüflings besteht, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde (Selbstplagiat).
Begeht ein Prüfling im selben Studiengang einen weiteren Täuschungsversuch, nachdem ihm/ihr das Nichtbestehen wegen eines früheren Täuschungsversuchs bekannt gegeben wurde, sind die betroffenen Modulprüfungen endgültig nicht bestanden. Der Studiengang kann nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dadurch, dass die Studierenden sich zum Modul über FlexNow anmelden und die Lehrenden die Klausurtermine – bzw. bei Hausarbeiten die Abgabefristen – in den Lehrveranstaltungen bekannt geben.
Abmeldungen von den Prüfungen erfolgen über das Akademische Prüfungsamt (BA/MA) bzw. das Zentrum für Lehrerbildung. Bis 3 Tage vor Prüfungstermin – den Tag der Prüfung nicht mitgerechnet! – ist ein Rücktritt von der Prüfung ohne Angaben von Gründen möglich. Der Rücktritt muss schriftlich mitgeteilt werden.
Diese Mitteilung ist bei Lehramtsstudiengängen zu richten an das
Zentrum für Lehrerbildung
Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge
Rathenaustr. 8
35394 Gießen
Email: pa-lehramt@zfl.uni-giessen.de
und bei BA/MA Studiengängen an das
Akademisches Prüfungsamt Geisteswissenschaften (APG)
Rathenaustraße 10
35394 Gießen
Email: pruefungsamt.geisteswissenschaften@admin.uni-giessen.de
Einen Anspruch auf eine zeitnahe „Nachprüfung“ gibt es nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests. Abmeldungen ohne Vorlage eines Attests haben zur Folge, dass das Modul erst im folgenden Studienturnus (1 Jahr im BA und den Lehramtsstudiengängen bzw. 1 Semester im MA) wieder studiert und abgeschlossen werden kann! Soweit Folgemodule den erfolgreichen Abschluss eines vorhergehenden Moduls voraussetzen, können sie in der Zwischenzeit nicht studiert werden.
Weitere Informationen sowie der offizielle Vordruck zur Bescheinigung von Prüfungsunfähigkeit finden sich hier (Akademisches Prüfungsamt) bzw. hier (ZfL).
Von der Verpflichtung, das Modul im festgesetzten Zeitraum zu absolvieren, kann man sich befreien lassen: bei Krankheit und Schwangerschaften, in Zeiten der Kindererziehung und wenn es nahe Angehörige zu pflegen gibt, bei studienbedingten Auslandsaufenthalten, in genehmigten Urlaubssemestern und bei besonderen persönlichen oder studienbedingten Belastungen.
Diese Befreiung von der Verpflichtung zum vorschriftsgemäßen Absolvieren der Module muss beantragt und vom jeweils zuständigen Modulprüfungsausschuss genehmigt werden.
Der Antrag mit allen geeigneten Unterlagen (ärztliches Attest etc.) muss an das zuständige Prüfungsamt gerichtet werden.
Falls aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen oder chronischen Krankheiten eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Nachteilsausgleich bedeutet Anpassung der Prüfungsform bzw. der Rahmenbedingungen der Prüfung an die gegebenen körperlichen Einschränkungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Erholungspausen, separater Prüfungsraum usw.); die Gegenstände der Prüfung (Themen, Inhalte etc.) selbst bleiben dabei jedoch unverändert.
Betroffene Studierende müssen den Nachteilsausgleich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss des FB 05 schriftlich beantragen und die Beeinträchtigung durch geeignete Nachweise (z.B. Atteste, Gutachten, Schwerbehindertenausweis) belegen.
Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und gibt eine schriftliche Bestätigung mit Angaben zu Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich und zur Antragstellung finden sich
hier
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