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Corona-Satzung

Die Corona-Satzung ist am 23.06.2023 außer Kraft getreten. Trotzdem sind einige Regelungen für immatrikulierte Studierende weiter relevant.

Verlängerung der Abschlussfristen (§ 6 Corona-Satzung)

Sieht eine Spezielle Ordnung der JLU vor, dass bestimmte Module bis zum Ende bestimmter Fachsemester abgeschlossen sein müssen, so wird diese Frist für alle Studierenden, die in einem der Semester von Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2022/23 im entsprechenden Studiengang immatrikuliert waren, um ein Semester verlängert und für diejenigen die in mehr als in einem der vorgenannten Semester immatrikuliert waren um zwei Semester verlängert.

Fall 1: Sie waren in einem der folgenden Semester in einem Studiengang immatrilkuliert:

  • SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021, WS 2021/22, SoSe 2022, WS 2022/23

Ihre maximale Studienzeit verlängert sich um ein Semester.

Fall 2: Sie waren in mindestens zwei der folgenden Semester in einem Studiengang immatrilkuliert:

  • SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021, WS 2021/22, SoSe 2022, WS 2022/23

Ihre maximale Studienzeit verlängert sich um zwei Semester.

Studiengang Maximale Studienzeit ohne Verlängerung Plus 1 Semester Plus 2 Semester
Bachelor Wiwi 12 13 14
Master BWL (120 CP) 8 9 10
Master VWL (120 CP) 8 9 10
Master BWL (60 CP) 4 5 5
Master VWL (60 CP) 4 5 5

Freiversuche (§ 4 Abs. 4)

In Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich gilt eine im Zeitraum von Wintersemester 2020/2021 bis Wintersemester 2022/23 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistung einmalig als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war.