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Abfallsatzung der Stadt Gießen

Informationen zur Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen sowie der daraus resultierenden Andienungspflicht für Restmüll

Als weitere wichtige abfallwirtschaftliche Regelung ist die Abfallsatzung der Stadt Gießen in der Fassung vom 12. November 1984[1] zu nennen. Diese Satzung ist Grundlage für die Abfallentsorgung der JLU, sie regelt die Andienungspflicht für Restmüll an die Universitätsstadt Gießen (als zuständiger kommunaler Entsorgungsträger) und die dafür zu zahlenden Gebühren. Nach § 6 der Abfallsatzung ist grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, dieses an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder in anderer Weise Abfälle anfallen. Außerdem ist gemäß § 6 Absatz 3 der Abfallsatzung jeder Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer verpflichtet, seine Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme zu bedienen (Benutzungszwang). Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Benutzungszwang, denn gemäß § 6 Absatz 4 c) der Abfallsatzung gilt dieser nicht für verwertbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Folglich unterliegen die verwertbaren Abfälle der JLU nicht dem Benutzungszwang der Abfallsatzung.

 

Zu den verwertbaren Abfällen zählen gemäß § 2 Nr. 3 der Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen insbesondere Altpapier, Hohlglas, Metall, Kunststoffe, Altkleider, Bauschutt, kompostierbare Abfälle und Astwerk, Weihnachtsbäume, sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Dies entspricht den Regelungen des KrWG und der GewAbfV. Daraus ergibt sich für die JLU die Möglichkeit, verwertbare Abfälle, wie etwa Altpapier, Kunststofffolien und Metallverpackungen, als Rohstoffe zu vermarkten oder durch andere Entsorgungsunternehmen verwerten zu lassen. Ein gesetzlicher Anschlusszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht demnach nur für Abfälle zur Beseitigung. Dazu zählen alle Abfälle, die nicht verwertet werden.

 

Nach § 13 der Abfallsatzung stellt das Stadtreinigungs- und Fuhramt der Stadt Gießen ein Mindestbehältervolumen zur Verfügung, welches durch den Anschlusspflichtigen in jedem Falle zu nutzen ist. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Der jeweils gültige Einwohnergleichwert (EW) ergibt sich aus § 13 Absatz 7 der Abfallsatzung. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich für die JLU, ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, ein Mindestvolumen von etwa 40.081 l/Woche oder 2084,21 m³/Jahr (40.081 l * 52 Wochen) an Abfall zur Beseitigung (Berechnung Mindestvolumen siehe Tabelle). Dies entspricht bei einem Umrechnungsfaktor von 0,1 (1 m³ = 0,1 t) [2] einem Gewicht von etwa 208,41 t andienungspflichtigem Restabfall. Zu beachten ist hier jedoch, dass der Wert des Umrechnungsfaktors nur einen Mittelwert darstellt und das tatsächliche Gewicht, je nach Zusammensetzung des Abfalls, Schwankungen unterliegt.


Anzahl

Bezeichnung

Einstufung[1]

Berechnungsfaktor

Mindestvolumen Restmüll

Einheit

25.284

Studenten

Einstufung wie Schulen

10 Pers. = 1 EW

1 EW = 10 l/Woche

25.284

l/Woche

4.439

Mitarbeiter

Einstufung in Verwaltung

3 Pers. = 1 EW

1 EW = 10 l/Woche

14.797

l/Woche

 

 

 

Gesamt

40.081

l/Woche



[1] Vgl. § 13 Absatz 7 Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen.




[1] Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen i.d.F. vom 12. November 1984, zuletzt geändert durch die 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Universitätsstadt Gießen vom 19.06.2008.

[2] Umrechnungsfaktoren Abfallvolumen https://www.statistik.bayern.de/erhebungen/00067.php Stand: 20.06.2012.