Verarbeitungsverzeichnis und Informationen zum Datenschutz (Mustervorlagen)
Verarbeitungsverzeichnis und Informationen zum Datenschutz (Mustervorlagen)
Verarbeitungsverzeichnis
Gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO sind Verantwortliche und ggf. deren Vertreter dazu verpflichtet, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DS-GVO sind verpflichtet ein Verzeichnis gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO zu führen. Die Erstellung und Führung der o.g. Verzeichnisse dient dem Zweck, den Prozess der Verarbeitung zu dokumentieren. Zu diesem Zweck werden Ihnen nachstehende Vorlagen (Verarbeitungsverzeichnisse) bereitgestellt, mit denen Sie die beabsichtigten Datenverarbeitungen entsprechend dokumentieren können.
- Verarbeitungsverzeichnis (Allgemeines Muster zur Erstellung neuer Verzeichnisse)
- Verarbeitungsverzeichnis (Verarbeitung mit Standardsoftware)
- Verarbeitungsverzeichnis (Alte TOM-Kategorien / techn.-organis. Maßnahmen)
Informationen zum Datenschutz
Gem. Art. 13 DS-GVO besteht für Verantwortliche gegenüber den Personen, bei denen sie personenbezogene Daten erheben, eine sog. Informationspflicht. Weitere Informationspflichten bestehen nach Art. 14 DS-GVO, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Hierfür steht Ihnen nachstehende Vorlage bereit.
Wichtig: Die hier abrufbaren Vorlagen sind mit hilfreichen Erläuterungen und Kommentaren versehen.
Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an:
datenschutz@uni-giessen.de