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Mutterschutzgesetz für Studentinnen

Bilder: Wegst, www.andreas-bender.de/ZSB, Collage: Ben Kahl/JLU
Seit 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch explizit für Studentinnen.

Alle schwangeren oder stillenden Studentinnen werden gebeten, der Universität die Schwangerschaft oder wenn sie Kind/er stillen während der Studienzeiten zu melden und ihre Schwangerschaft anzuzeigen. Dazu werden Studentinnen gebeten, sich unter Nachweis persönlicher Daten, dem Entbindungstermin und einem ausgefüllten Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“ persönlich oder per Mail im Studierendensekretariat (stud-sekretariat) zu melden.

Das genaue Vorgehen können Sie einem Merkblatt „Regelungen zum Mutterschutzgesetz – Studentinnen“ entnehmen.
 
Es wird eine Gefährdungsbeurteilung veranlasst und auch dem zuständigen Prüfungsamt/die Verantwortlichen der Lehrveranstaltungen mitgeteilt. Eventuell werden individuelle Ausgleichsmaßnahmen vereinbart („Ersatzleistungen“). 

Es ist jedoch außerdem empfehlenswert, sich mit den Lehrverantwortlichen/dem für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsamt auch persönlich in Verbindung zu setzen. 

Formulare

Die folgenden Formulare sind zwingend auszufüllen:

  • Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit
    Neben der Mitteilung der Schwangerschaft und den Informationen über den Studiengang ist die
    Erklärung zur Inanspruchnahme oder Aufhebung der Schutzfrist gemäß § 3 MuSchG auszufüllen
    und zu unterschreiben.
  • Mitteilung über besuchte Lehrveranstaltungen
    Bitte tragen Sie hier die Lehrveranstaltungen, die Sie im Laufe Ihrer Schwangerschaft belegen
    möchten, ein. (Haben Sie auf der Mitteilung angegeben, keine Lehrveranstaltungen zu besuchen,
    füllen Sie dieses Formular nicht aus.)

Optionale Formulare:

  • Mitteilung über Abschlussarbeiten oder Praktika
    Sollten Sie eine Abschlussarbeit schreiben, Tätigkeiten im Rahmen der Abschlussarbeit ausführen
    oder an Praktika, Auslandsaufenthalten oder Exkursionen teilnehmen, füllen Sie bitte dieses
    Formular aus.
  • Aufhebung der Schutzfrist
    Möchten Sie nur für einzelne Lehrveranstaltungen oder Prüfungen die Ihnen zustehende Schutzfrist
    aufheben, dann beantragen Sie dies über dieses Formular.


Wenn Sie der Universität Ihre Schwangerschaft mitteilen, können Sie als Studentin wählen, ob Sie die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt (jeweils separat) in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung können Sie jederzeit wieder ändern. 

Die Mutterschutzfristen sind sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes, während der Sie nicht studieren müssen, d.h. an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Veranstaltungen teilnehmen. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden, verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt (vgl. §§ 3 Abs. 1 MuSchG, 3 Abs. 2 MuSchG).

Sie dürfen aber auch in diesen Schutzfristen studieren, wenn Sie das ausdrücklich wollen und eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. (§3 Abs. 1 MuSchG)

Weitere Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen (nur im JLU-Wlan abrufbar)