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Beurlaubung

Nach § 6 Immatrikulationsverordnung der JLU besteht die Möglichkeit, sich aus Gründen von  Mutterschutz oder Elternzeit (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und entsprechend des Elternzeitgesetzes bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes) – sowie für die Pflege von Familienangehörigen vom Studium beurlauben zu lassen.

Elternzeitgesetz § 15 (2): "Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden."

Eine Beurlaubung ist normalerweise maximal sechs Semester möglich. Urlaubssemester, aufgrund von Mutterschutze oder Elternzeit oder aufgrund der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen absolviert wurden, zählen dabei jedoch nicht.

Studierende, die wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen beurlaubt sind, können während des Urlaubssemesters an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Insbesondere bei Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung/einem Staatsexamen enden, klären Sie bitte ab, ob der Nachweis einer definierten Fachsemesterzahl (ohne Beurlaubung) zur Anmeldung für die Abschlussprüfung nötig ist.

Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich begründet und die erforderlichen Nachweise (Mutterpass, ärztliches Attest, Geburtsurkunde, Pflegegutachten oder ärztlicher Nachweis) müssen vorgelegt werden. Der Antrag kann im Verlauf der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters eingereicht werden, eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist jedoch ausgeschlossen.

Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Man bleibt aber weiterhin als Studierende/r krankenversichert und zahlt auch den Semesterbeitrag. Die Einrichtungen des Studentenwerkes, Bibliotheken und das Semesterticket können also auch im Urlaubssemester genutzt werden. Auf Antrag können die Kosten für das Semesterticket im Urlaubssemester erstattet werden (spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn). Die Erstattung wird beim AStA beantragt (Antrag).


WICHTIG: Bei einer Beurlaubung werden für das entsprechende Semester Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt. Der/die Studierende muss die BAföG-Abteilung über das Urlaubssemester informieren! Sie können klären, ob Sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen können.

 

 

 
Antragsformular und weitere Informationen