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Nachteilsausgleich für Studierende mit Familienaufgaben

Studierende mit Kind oder Kindern und Studierende, die Angehörige pflegen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, um eine bessere Vereinbarkeit des Studiums mit den Betreuungsanforderungen zu ermöglichen. Wie Sie dabei vorgehen können, wird hier beschrieben.

 

Ein Nachteilsausgleich kann gestellt werden, wenn Sie aufgrund der Pflege oder der Kinderbetreuung Studienleistungen nicht auf die vorgesehene Weise/in der vorgesehenen Zeit erbringen können. Durch den Nachteilsausgleich sollen also für Sie bestehende Nachteile ausgeglichen werden. Ein Nachteilsausgleich darf auf keinen Fall zu einer Reduzierung des Workloads führen, er bezieht sich ausdrücklich nicht auf Themen, Inhalte und Kompetenzziele. Diese können durch den Ausgleich, nur auf andere Weise abgedeckt bzw. erreicht werden.

Das Ziel ist vielmehr, die Studienleistung oder Prüfungen so anzupassen, dass Rahmenbedingungen, also Räumlichkeiten, Zeiten, Abgabefristen bis hin zu Prüfungsformen oder anderen Bedingungen zur Erfüllung der Studienanforderungen so modifiziert werden, dass aus den familiären Sorgeaufgaben kein Nachteil im Studium entsteht. Natürlich verändern sich dadurch weder der Inhalt noch der Schwierigkeitsgrad der Leistung auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Studierenden.

Die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich, die hier beschrieben wird, gilt für JLU-intern organisierte Prüfungen in modularisierten und in Staatsexamensstudiengängen. 

Möglichkeiten zu einem Nachteilsausgleich für eine staatliche durchgeführte Prüfung müssen mit den dafür zuständigen Prüfungsämtern oder Prüfungsstellen geklärt werden.

Gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen können in den Studiengängen der JLU Anträge auf Nachteilsausgleich auch aufgrund von Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder während der Schwangerschaft gestellt werden.

Siehe § 28 der Allgemeinen Bestimmungen der JLU:

§ 28 Nachteilsausgleich
(1) Im gesamten Studium ist Rücksicht zu nehmen auf Belastungen aufgrund von Behinderung, chronischer Erkrankung oder Schwangerschaft oder aufgrund der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch ihre Sorgeberechtigten oder der Pflege Angehöriger im Sinne von § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet sind.
(2) Machen Studierende glaubhaft, wegen einer solchen Belastung eine Studien- oder Prüfungsleistung nicht in der vorgesehenen Weise erbringen zu können, so gleicht das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Nachteil auf Antrag durch geeignete Maßnahmen aus (z. B. Schreibzeitverlängerung, Bearbeitungspausen, technische Hilfsmittel, Gestattung einer Assistenz). Die Anforderungen an die zu prüfende Befähigung dürfen nicht gemindert werden.
(3) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu stellen. Art und Schwere der Belastung sind durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden (z. B. eines amtsärztlichen Attests). Gegen die Entscheidung ist der Einspruch an den Prüfungsausschuss möglich.“

 

In der Regel formulieren Sie als antragstellende Person einen Vorschlag zum Ausgleich des (individuellen) Nachteils. Erläutern Sie Ihre sehr konkrete Situation und schlagen einen Ausgleich vor. Dies könnten z. B. sein: Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen, Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen, Splitten von Leistungen in Teilleistungen, Erbringung der Prüfungsleistung oder Prüfungsvorleistung in einer anderen als der vorgesehenen Form, z. B. Umwandlung von schriftlichen in mündliche Leistungen und umgekehrt, das Erstellen schriftlicher Hausarbeiten anstelle von Referaten, den Ausgleich der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen durch Erbringen anderer Leistungen etc. Wählen Sie in Ihrem Antrag bitte die aus Ihrer Sicht passende Ausgleichsform aus und begründen Sie, wie diese den Nachteil ausgleicht.

Denken Sie beim Formulieren des Antrags daran: Für das Gremium, das über Ihren Antrag entscheidet, sollte nachvollziehbar werden, welche Abhilfe Sie warum brauchen. Je genauer Sie Ihre Situation beschreiben, desto besser kann eine für Sie und Ihre Situation geeignete Abhilfe geschaffen werden.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich auch entsprechende Belege bei, etwa ein Attest, Geburtsurkunden Ihrer Kinder / Ihres Kindes, eine Bestätigung Ihrer Pflegetätigkeit oder andere. Abgesehen von den Geburtsurkunden sollten die Belege möglichst aktuellen Datums sein.

Eine sehr frühzeitige Kommunikation mit den Lehrenden, bei denen Sie einen Nachteilsausgleich für eine Prüfung anmelden wollen, ist wichtig, damit diese die Möglichkeit haben, sich früh genug darauf einzustellen und, falls nötig, organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die etwas Zeit brauchen können. Aus diesem Grund ist es – so denn möglich – empfehlenswert, den Antrag auf Nachteilsausgleich mit genügend zeitlichem Vorlauf vor der Prüfung/Studienleistung zu stellen (wenn möglich, gerne früher als 4 Wochen vor der Prüfung, für die Sie den Nachteilsausgleich benötigen). Studierende können entscheiden, in einzelnen Lehrveranstaltungen vom gewährten Nachteilsausgleich keinen Gebrauch zu machen. Bei Vorlage des Nachteilsausgleichs sind Lehrende an den gewährten Nachteilsausgleich gebunden. Bei Rückfragen oder Schwierigkeiten wenden Sie sich am besten an das zuständige Prüfungsamt bzw. für die Lehramtsstudiengänge an die Geschäftsführung des Zentrums für Lehrerbildung.

 

Die Adressat/innen Ihres Antrags auf Nachteilsausgleich finden Sie in der folgenden Tabelle:          

Für die Studiengänge Wohin richten?  Wer entscheidet?
alle Bachelor- und Masterstudiengänge (inkl. BBB) der JLU über das zuständige Prüfungsamt 
https://www.uni-giessen.de/studium/beratung/pruefungsaemter
Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses
Lehramtsstudiengänge (L1, L2, L3, L5)  über die Leitung des Zentrums für Lehrerbildung
https://www.uni-giessen.de/fbz/zentren/zfl/studium/pa
Direktorium des Zentrums für Lehrerbildung
Human- und Zahnmedizin über das Studiendekanat
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb11/dekanat/dekanat/ref4
Ansprechpartnerin:
Prüfungsausschüsse
Tiermedizin  Über das Staatliche Prüfungsamt des Fachbereichs Veterinärmedizin
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb10/pruefungsamt
Prüfungsausschuss
Rechtswissenschaft  über das Prüfungsamt Rechtswissenschaft
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/fakultaet-institutionen/pruefungsamt
Zuständiger Prüfungsausschuss

 

über die Leitung des Prüfungsamts im Zentrum für Lehrerbildung