Inhaltspezifische Aktionen

Studienplatzvergabe für das höhere Fachsemester

Studienplatzvergabe

Nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge


Wer sich fristgerecht für einen Studiengang und ein Fachsemester bewirbt, das nicht zulassungsbeschränkt ist und alle Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Studienplatz.


Zulassungsbeschränkte Studiengänge

 

Liste der zulassungsbeschränkten Studiengänge

 

Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester kann nur dann erfolgen, wenn in dem betreffenden Fachsemester mindestens ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anzahl der verfügbaren Studienplätze und der Anzahl bereits immatrikulierten Studierenden in dem betreffenden Fachsemester. Es können dabei auch mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammengefasst werden.

Bei freien Studienplätzen erfolgt die Zulassung gemäß des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bzw. der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung.

Bei der Vergabe werden verschiedene Bewerbergruppen nacheinander berücksichtigt. Siehe:

 

Zum besseren Verständnis und zur Information folgt hier eine Beschreibung der Bewerbergruppen. Rechtlich verbindlich sind die oben genannten Gesetz-/Verordnungstexte:

  1. an Bewerber/innen, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind (sog. „Höherstufung“),
  2. an Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplatz),
  3. an Bewerber/innen, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einer EU-Hochschule eingeschrieben sind oder waren (sog. „Ortwechsler“)
  4. sonstige Bewerber/innen. Darunter fallen z.B. Bewerber/innen, die durch Studienzeiten in demselben Studiengang in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder die durch Studienzeiten in einem anderen Studiengang anrechenbare Leistungen für den angestrebten Studiengang erworben haben (sog. „Quereinstieg“).

Gibt es in einer Gruppe mehr Bewerber/innen als Studienplätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes, i.d.R. entscheidet das Los. In der 3. Gruppe „Ortswechsler“ werden auch sogenannte Sozialkriterien berücksichtigt.