Inhaltspezifische Aktionen

Schwerpunktbereichsprüfung

Mündliche Prüfung - möglicher Prüfungsstoff

Liebe Studierende,

 

bitte beachten Sie, dass der mögliche Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung gem. § 12 Abs. 3 S. 2 Schwerpunktbereichsordnung sich auf die Inhalte der Schwerpunktpflichtveranstaltungen und der vom Prüfling belegten Schwerpunktwahlveranstaltungen erstreckt. Es können in der mündlichen Prüfung somit auch Fragen gestellt werden, die bereits Gegenstand der wissenschaftlichen Hausarbeit waren.

 

Beste Grüße

Volker Stiebig