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Kann man sich jederzeit zu Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung anmelden?

 

Für die Anmeldung zum Schwerpunktbereichsstudium gibt es keine zwingende Semestervorgabe. Einzige Zulassungsvoraussetzung ist die bestandene Zwischenprüfung.

Die Anmeldung hat jedoch vor Beginn desjenigen Semesters zu erfolgen, in dem das Schwerpunktbereichsstudium nach individueller Studienplanung aufgenommen werden soll. Die konkrete Anmeldefrist liegt im Februar für das Sommersemester und im August für das Wintersemester.

Auch für die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung gibt es keine prüfungsrechtlich zwingende Semestervorgabe, d.h., die Anmeldung muss insbesondere nicht unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des Schwerpunktbereichsstudiums erfolgen.

Das Thema für die Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung muss jedoch spätestens 15 Monate nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung ausgegeben werden (§ 7 Abs. 2 SBO; näher hierzu im Kurzüberblick zu Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung, S. 2).

Bezüglich der Schwerpunktbereichsprüfung bestehen derzeit zwei Anmeldemöglichkeiten pro Jahr ergeben: im Oktober zum Termin 1/..., im Juli zum Termin 2/...

Eine Anmeldung zur Abschlussprüfung im Schwerpunktbereich kann erst nach Erwerb des Seminarscheins  (Modul III) erfolgen.

Denken Sie, wenn Sie den Originalschein bei Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (wegen § 19 Abs. 3 JAG) an das Justizprüfungsamt schicken und sich gleichzeitig zur Schwerpunktbereichsprüfung anmelden möchten, bitte daran, eine Kopie des Scheins zu fertigen!

Die Pflichtveranstaltungen (Modul I) und Wahlveranstaltungen (Modul II) dürfen auch aus dem letzten Semester (d.h. dem betreffenden Wintersemester, wenn die Hausarbeit im März stattfindet, und dem betreffenden Sommersemester, wenn die Hausarbeit im August oder Oktober stattfindet) eingebracht werden.

Die konkreten Anmeldefristen werden jeweils rechtzeitig vom Prüfungsamt bekannt gemacht. Sie stehen unabhängig neben den Fristen für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die durch das Justizprüfungsamt im Rahmen eines eigenständigen Prüfungsverfahrens bekannt gemacht werden.