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Verhandlungsvergabe

Eine Verhandlungsvergabe ist im Gegensatz zur öffentlichen bzw. beschränkten Ausschreibung weniger formal gestaltet, muss jedoch trotzdem immer noch nachvollziehbar sicherstellen, dass die Vergabe unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt ist.

Die Vehandlungsvergabe bedeutet:

  • formlose Preisermittlung durch Einholung von schriftlichen Vergleichsangeboten, bis zu einer in der Beschaffungsordnung definierten Wertgrenze können diese auch durch Internetrecherche oder telefonische Preisanfragen erfolgen
  • schriftliche Dokumentation über die durchgeführte Markterkundung (im Falle von Telefonaten unter Angabe der Anbieter, Gesprächspartner, des Datums und der Uhrzeit des Gesprächs),
  • ausführliche Begründung zur Vergabeentscheidung, sofern der Auftrag nicht an den günstigsten Anbieter erteilt werden soll (die Wirtschaftlichkeit eines teureren Angebots muss ersichtlich sein)

Auf diese Weise sind drei Vergleichsangebote einzuholen bzw. Preise zu ermitteln. Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer auf die Durchführung eines Preisvergleiches verzichtet werden kann, ist in der Beschaffungsordnung definiert. Allerdings gilt auch bei diesen Beschaffungen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten werden muss.

Bei Beschaffungen ab einem Wert von 50.000 EUR (netto) ist in jedem Falle ein sogenannter Teilnahmewettbewerb (TNW) durchzuführen. Dieser soll dazu dienen, eventuelle weitere Anbieter für die Lieferung oder Leistung zu finden, die der Bedarfsstelle bislang unbekannt waren. Diesen TNW führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung D 6 für Sie durch, benötigen jedoch hierzu die fachliche Zuarbeit der Bedarfsstellen.

 

Weitere Details können Sie der Beschaffungsordnung der JLU entnehmen.