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Wie fügt sich die Schwerpunktbereichsprüfung in die erste (juristische) Prüfung ein?

 

Bei drei jährlichen Prüfungskampagnen in der staatlichen Pflichtfachprüfung und zwei Kampagnen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ergeben sich verschiedene Koordinationsmöglichkeiten. Jede der beiden Teilprüfungen richtet sich allein nach dem für sie maßgeblichen Prüfungsrecht. Dies gilt insbesondere für die jeweils teilprüfungsbezogenen Anmeldefristen.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann bereits vor der staatlichen Pflichtfachprüfung oder mit der staatlichen Pflichtfachprüfung verschachtelt, das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit muss jedoch spätestens 15 Monate nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung ausgegeben werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 SBO).

 

Vorgezogene Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung

Nach einer isoliert vorgezogenen Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung besteht keine Pflicht zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung innerhalb einer bestimmten nachfolgenden Prüfungskampagne (vgl. § 7 Abs. 1 SBO).

 

Gleichzeitige Ablegung von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung

Bei paralleler Teilnahme an beiden Teilprüfungen – etwa zur Erhaltung des Freiversuchs (auch) in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung – kann beantragt werden, die universitäre Hausarbeitsaufgabe erst im Anschluss an die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung zugeteilt zu bekommen (§ 10 Abs. 2 S. 3, 4 der Verfahrensregelungen zur SBO).

 

Vorgezogene Ablegung der Pflichtfachprüfung

Bei einer isoliert vorgezogenen Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung muss das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit spätestens 15 Monate nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung ausgegeben werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 SBO). Wird dieser letztmögliche Termin versäumt, liegt ein erstmaliger Fehlversuch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor.