Inhaltspezifische Aktionen

15. Was passiert, wenn die Körperspende nicht angenommen werden kann?

Sollte eine Körperspende nicht angenommen werden können, müssen die sorgepflichtigen Personen nach der aktuellen Fassung des Hessischen Bestattungsgesetzes die Beisetzung veranlassen (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BestattGHE2007V6P13).  Bitte treffen Sie für diesen Fall eine anderweitige Vorsorge für den Todesfall. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Anatomie Gießen nur dann Besorger der Bestattung ist, wenn die Körperspende zustande kommt und der Leichnam für den Zweck der ärztlichen Aus- und Weiterbildung bzw. der Forschung verwendet wird.

Sollten Sie die Kosten für die Überführung im Vorfeld auf das Konto der Uni Gießen übernommen haben, weil sich Ihr Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereichs der Anatomie befindet, kann der eingezahlte Betrag ohne Aufschlag an die von Ihnen im Formblatt „Rückzahlung der Überführungskosten“, benannte Person ausgezahlt werden. Sollte die benannte Person aufgrund Ihrer Angaben nicht ausfindig gemacht werden können und uns innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ihrem Versterben kontaktieren, fällt der Betrag dem Institut für Anatomie als Forschungszuwendung zu.