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Prüfungsregelungen

Liebe Studierende des Studiengangs Medizin! 

Da es häufig zu Nachfragen zur Studienordnung kommt, möchten wir Ihnen hier einige Regeln (Auszüge aus der Studienordnung sind jeweils grau unterlegt) kurz darstellen: 

Die Scheinvergabekriterien:

Hier sind die Bedingungen zur Absolvierung der Lehrveranstaltungen, die zu einem Leistungsnachweis führen, aufgeführt. Bitte beachten Sie die Scheinvergabekriterien, für den vorklinischen bzw. den klinischen Abschnitt. Ggf. sind dort, gemäß §9, Absatz 4 der Studienordnung, besondere Regelungen für die Prüfung(en) festgeschrieben:

In besonderen Fällen kann aus prüfungsorganisatorischen Gründen die Teilnahme am Ersttermin verpflichtend vorgesehen werden; dies bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss und ist bei Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich mitzuteilen.

Anmeldung zur Prüfung:

Wenn Sie sich zum Einstieg in den Prüfungszyklus entscheiden, müssen Sie sich verbindlich und fristgerecht anmelden. Dies erfolgt gemäß §9, Absatz 4 der Studienordnung:

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird durch Leistungskontrollen (Anlagen 3 und 4) festgestellt. Die Studierenden sind verpflichtet, sich zu den Leistungskontrollen verbindlich bis zum 7. Kalendertage vor der Prüfung anzumelden. Diese verbindliche Anmeldung erfolgt durch Eintragung in Anmeldelisten. 

Ohne Anmeldung ist eine Teilnahme an der Prüfung rechtlich nicht möglich.


Die Studierenden können zwischen dem Erst – und/oder Zweitermin einer Leistungskontrolle auswählen.

Teilnahmeverpflichtung an Prüfungen, gemäß §9, Absatz 4 der Studienordnung:

Bei anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen muss mindestens eine zugehörige Leistungskontrolle im Semester der Veranstaltungsteilnahme absolviert werden. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis zum siebten Kalendertage vor der Prüfung möglich.

Regelungen für das Nichtbestehen einer Prüfung bei Nichterscheinen, gemäß §9, Absatz 10 der Studienordnung:

Eine Leistungskontrolle gilt als nicht bestanden, wenn Studierende nach ihrer verbindlichen Anmeldung (Abs. 4 Satz 2) nicht zu der Leistungskontrolle erschienen sind. Ausnahmen bilden Gründe, die die Studierenden nicht zu vertreten haben. Eine Erfolgskontrolle gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling aus wichtigem, nicht von ihm zu verantwortenden Grund von ihr zurückgetreten ist und der Rücktritt genehmigt wurde.
Als wichtige (triftige) Gründe gelten insbesondere:
- Eigene Erkrankung
- Krankheit eines allein zu versorgenden Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Mutterschutz und
- Sonstige rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Teilnahme.

Rücktrittsmeldung, z.B. in Form einer Krankmeldung, an die/den Prüfungsverantwortlichen, §9, Absatz 10:

Der Grund für den Rücktritt ist der/dem Prüfungsverantwortlichen unverzüglich mitzuteilen und im Krankheitsfalle durch ein ärztliches Attest, datiert spätestens vom Tag der Prüfung, glaubhaft zu machen.

Hierfür hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 21.04.2022 die Nutzung eines Formulars zur "Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfungsverantwortlichen" beschlossen. Sie können das hier zum Download bereitgestellt Formular nutzen oder ein ähnliches, inhaltsgleiches Attest verwenden.

Die Regelung zur Wiederholung von Leistungsnachweisen gemäß §11 Absatz (1) der Studienordnung:

Bei einer nicht bestandenen Leistungskontrolle sind den Studierenden im Ersten Studienabschnitt sowie im Zweiten Studienabschnitt insgesamt drei Wiederholungen der Leistungskontrolle einzuräumen. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils zum nächstmöglichen Prüfungstermin wahrzunehmen. Wie bei der erstmaligen Prüfung können die Studierenden sich von der Prüfung bis zum siebten Kalendertage vor dem Prüfungstermin abmelden; sie müssen aber mindestens an einer Prüfung zu dieser Lehrveranstaltung pro Semester teilnehmen. Die in §9 Abs. 10 genannten Kriterien finden Anwendung.

  • Im vorklinischen Abschnitt: Informieren Sie sich bitte über die An- und Abmeldemodalitäten zu Wiederholungsprüfungen bei den Lehrverantwortlichen!
  • Im klinischen Abschnitt (schriftliche Klausuren): Melden Sie die Abmeldung von der Wiederholungsprüfung per E-Mail an den jeweiligen Lehrverantwortlichen.

Was passiert, wenn die Wiederholungsmöglichkeiten erschöpft sind? Gemäß §11, Absatz 3 der Studienordnung:

Sind die Wiederholungsmöglichkeiten der Leistungskontrollen erschöpft, kann das Studium der Humanmedizin an der Justus-Liebig-Universität nicht fortgesetzt werden. Über das endgültige Nichtbestehen erteilt das Referat 4 des Dekanats der oder dem Studierenden einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Das endgültige Nichtbestehen hat die Exmatrikulation nach § 59 Abs. 2, Nr. 6 HHG zur Folge.

Bitte auch diese Punkte beachten: 

Urlaubs- oder Auslandssemester 

Bitte melden Sie diese UNBEDINGT bei allen Lehrverantwortlichen für Prüfungen, deren Zyklus Sie begonnen haben!

 

Probleme mit Prüfungen 

Sollten Sie Prüfungsprobleme haben, melden Sie sich bitte frühzeitig - z.B. beim Aufbrauchen der Hälfte der Prüfungsversuche - bei dem/der Lehrverantwortlichen und/oder bei einem Studienberater. Die Beteiligten werden versuchen Ihnen strukturiert zu helfen, um das vollständige Aufbrauchen aller Prüfungsversuche und ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung zu vermeiden. 

Internationale Studierende 

Bei Problemen mit Prüfungen wenden Sie sich bitte frühzeitig nicht nur an die o.g. Berater, sondern auch an das Akademische Auslandsamt der JLU in der Goethestraße 58. Informationen finden Sie im Internet: https://www.uni-giessen.de/internationales/kontakt/kontaktAAA