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Antragsverfahren

Nach der Festlegung des zentralen QSL-Projektbudgets im Frühsommer wird die Ausschreibung der zentralen QSL-Vergaberunde mit einem Rundschreiben des Präsidenten ausgeschrieben. Das elektronische Antragsformular steht Ihnen mit Veröffentlichung der Ausschreibung bis zur festgelegten Abschlussfrist zur Verfügung.

Über die eingereichten Anträge wird in einem mehrstufigen Verfahren durch die in der Satzung festgelegten zentralen Studienkommission und das Präsidium entschieden. Die Anträge werden durch die Geschäftsführung der Kommission aufbereitet und von der Studienkommission beurteilt. Ggf. werden im laufenden Verfahren noch Gutachten nachgefordert, ob die Anträge der Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre dienen und förderungswürdig sind. Die zentrale Studienkommission beschließt einen Verwendungsvorschlag, nach dem die zur Verfügung stehenden Mittel verteilt werden sollen und unterbreitet diesen dem Präsidium. Das Präsidium kann einem Vorschlag widersprechen, wenn der gesetzliche Verwendungszweck nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist der zentralen Studienkommission gegenüber schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann kein Einvernehmen zwischen der zentralen Studienkommission und dem Präsidium hergestellt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.

Die zentrale Studienkommission setzt sich folgendermaßen zusammen aus:

  • "dem für Studium und Lehre zuständigen Präsidiumsmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden mit beratender Stimme,
  • zwei von der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Senat für zwei Jahre benannten Studiendekaninnen oder Studiendekanen alternierend aus den Fächerzonen Recht und Wirtschaft-/ Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften/ Naturwissenschaften/ Medizin, die kein Mitglied des Senats sein müssen,
  • einer oder einem von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Senat für zwei Jahre benannten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, die oder der kein Mitglied des Senats sein muss,
  • einer oder einem von der Gruppe der technisch-administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Senat für zwei Jahre bestellten technisch-administrativen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, die oder der kein Mitglied des Senats sein muss, 
  • vier von den studentischen Mitgliedern im Senat für jeweils ein Jahr benannten studentischen Mitgliedern, die keine Mitglieder des Senats sein müssen."(§ 2 Abs. 2 der Satzung des Präsidiums der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Vergabe der Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen (QSL-Vergabesatzung))

Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden unmittelbar nach der Entscheidung über diese informiert.

Die Justus-Liebig-Universität ist dem HMWK gegenüber hinsichtlich der Verwendung der Gelder berichtspflichtig, weshalb bewilligte zentrale QSL-Projekte einmal im Jahr über den Stand des Projektes berichten müssen.