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Weiterbildende Masterstudiengänge

Format


Allgemeines

Im Bereich der Masterstudiengänge wird zwischen konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen unterschieden. Die Kultusministerkonferenz (KMK) definiert in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Rahmenbedingungen für weiterbildende Masterstudiengänge. Diese entsprechen in ihren Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen. Sie sind curricular verfasst, durch eine Prüfungsordnung geregelt und fachlich sowie didaktisch-methodisch auf Hochschulniveau konzipiert. Die Inhalte von weiterbildenden Masterstudiengängen sollen darüber hinaus berufliche Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen.


Umfang und Organisation

Der quantitative Umfang von weiterbildenden Masterstudiengängen an der JLU kann 60, 90 oder 120 ECTS betragen. Sie werden modular aufgebaut und haben als Vollzeitformate eine Regelstudienzeit von einem bis zwei Jahre. Die Studienorganisation von weiterbildenden Masterstudiengängen sollte jedoch grundsätzlich das Zeitbudget von Studierenden mit beruflichen und/oder familiären Verpflichtungen berücksichtigen. Weiterbildende Masterstudiengänge sind in der Regel als Teilzeitformate konzipiert, die ein berufsbegleitendes Studium ermöglichen. Der Arbeitsumfang für ein Studienjahr sollte bei einem berufsbegleitenden Angebot 900 bis maximal 1.350 Stunden (entspricht 30 bis 45 ECTS) nicht überschreiten. Die Regelstudiendauer ist demnach bei berufsbegleitender Organisation entsprechend anzupassen.


Zugang

Für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen ist neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss auch Berufserfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich (KMK, Ländergemeinsame Strukturvorgaben, i.d.F. 2010, S. 4). Das hessische Hochschulgesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, zu weiterbildenden Masterstudiengängen auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen zu können, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Masterstudium aufweisen. Anstelle des ersten Hochschulabschlusses tritt in diesem Fall eine Eignungsprüfung, in deren Rahmen die Bewerberinnen und Bewerber einen Kenntnisstand nachweisen müssen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht (§ 16 Abs. 2 HHG).


Entwicklung und Einrichtung – Prozessschritte

Die Entwicklung und Einrichtung eines weiterbildenden Masterstudiengangs lässt sich in vier zentrale Schritte unterteilen, an denen verschiedene Gremien und Verwaltungseinheiten beteiligt sind:

  • Konzepterstellung und Kalkulation
  • Grundsatzentscheidung über die Entwicklung des Studiengangs
  • Entwicklung und Akkreditierung
  • Administrative Einrichtung des Masterstudiengangs

 

Konzepterstellung und Kalkulation

In einem ersten Schritt zur Einrichtung eines neuen Weiterbildungsmasters erfolgt die Erstellung eines Studiengangkonzepts und einer kostendeckenden Vorkalkulation durch die Programmverantwortlichen/Initiatoren. Hierzu können ein Leitfaden sowie ein Kalkulationssheet zur Verfügung gestellt werden. Der Leitfaden soll die Initiatoren bei der Erstellung des Studiengangskonzepts unterstützen und gibt eine Übersicht darüber, welche Überlegungen bei der anfänglichen Planung und Konzeption eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses zu berücksichtigen sind.

Den Leitfaden zur Konzepterstellung finden Sie hier...

Informationen zur Kalkulation von Weiterbildungsangeboten und Kalkulationssheets finden Sie hier...

Das von den Initiatoren erstellte Studiengangkonzept wird für die weitere Bearbeitung samt Kostenkalkulation an die Stabsabteilung Lehre gesandt.

 

Grundsatzentscheidung über die Einrichtung eines weiterbildenden Masterstudiengangs

Über die Einrichtung eines weiterbildenden Masterstudiengangs entscheidet das Präsidium gemäß § 37 Abs. 5 HHG nach Stellungnahme des betreffenden Fachbereichsrats (§ 44 Abs. 1 HHG), des Senats (§ 36 Abs. 2 HHG) und des Hochschulrats (§ 42 Abs. 3 HHG).

 

Entwicklung und Akkreditierung

Weiterbildende Masterstudiengänge unterliegen den Allgemeinen Bestimmungen für modularisierte und gestufte Studiengänge (weiterbildende Masterstudiengänge). Diese werden ergänzt um die entsprechende Spezielle Ordnung (inkl. Modulhandbuch und Studienverlaufsplan) sowie um eine Entgeltordnung für den betreffenden Studiengang.

 

Administrative Einrichtung des Masterstudiengangs

Die Studierenden in weiterbildenden Masterstudiengängen werden als ordentliche Studierende und Mitglieder der Universität immatrikuliert. Dies macht die Einbindung des Angebots in die elektronische Studierendenverwaltung des Studierendensekretariats und weiterer angeschlossener Systeme erforderlich.
Um den Studiengang erfolgreich zu implementieren muss das Studienangebot auch organisatorisch in die Hochschule eingebettet sein, um reibungslose Abläufe auf der administrativen Ebene zu gewährleisten.
Ansprechpartner für alle administrativen Fragen eines Angebots ist die Studiengangentwicklung/ bzw. -koordination  des Weiterbildungsmasters. Diese ist neben der Betreuung der Studierenden als „Geschäftsführung“ des Weiterbildungsmasters  verantwortlich für dessen organisatorisch-operative Abwicklung und der anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie – in Rücksprache mit den dafür zuständigen Ansprechpartnern – für die notwendige Implementierung des Weiterbildungsangebots in den zentralen Verwaltungssystemen.

 

Leitfaden: Entwicklung und Einrichtung von weiterbildenden Masterstudiengängen an der JLU