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Was bedeutet ein allgemeines Stellenmoratorium?

Für alle Einrichtungen der JLU gilt ab sofort – zunächst bis Ende 2026 – ein vorübergehendes Stellenmoratorium. Dies bedeutet, dass im Sinne einer temporären Stellensperre alle Entscheidungen ausgesetzt werden. Zukünftige Aufgaben und Dienstleistungen und somit Planungen über Stellenstrukturen und Stellenfreigaben werden grundsätzlich neu überdacht.

Neue Stellen oder durch Austritte freiwerdende Stellen können während des Stellenmoratoriums grundsätzlich nicht freigegeben oder nachbesetzt werden. 

 

Von diesem Stellenmoratorium sind ausgenommen

  1. Vertragsverlängerungen von aktuell befristet besetzten Stellen zur wissenschaftlichen Qualifizierung.

    a) im Zuge der an der JLU praktizierten Verlängerungsoptionen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), beispielsweise im Rahmen der sogenannten 3+2+1 bzw. 3+3 Regelungen.

    b) im Rahmen der sogenannten familienpolitischen Komponente und weiterer Verlängerungsmöglichkeiten nach WissZeitVG.

    c) im Rahmen des Corona-Verlängerungsjahres.

  2. Stellen, die im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist von fünf Jahren zugesagt wurden. 

  3. aus Drittmitteln finanzierte Stellen.

  4. Vertretungsstellen für Mutterschutz- und Elternzeiten, Arbeitszeitreduzierungen aus familiären Gründen, Krankheit, Sonderurlaub etc. können im Umfang von 50 Prozent des freigewordenen Stellenanteils eingerichtet werden.

  5. Über weitere Ausnahmen im gut zu begründenden Einzelfall entscheiden die Personalbudgetverantwortlichen (Dekanate für die Fachbereiche, Präsidium für die zentralen Bereiche), soweit diese Ausnahmen zur Abwehr sicherheitsrelevanter, rechtlicher oder finanzieller Gefahren oder zur Aufrechterhaltung des zwingend notwendigen Dienstbetriebs (etwa zur Sicherstellung der Lehre) unabdingbar sind und anderweitige organisatorische Kompensationsmaßnahmen nicht ergriffen werden können.

21.07.2025