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Tierschutzbeauftragtenwesen

Satzung zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes an der Justus-Liebig-Universität

Bestellung von Tierschutzbeauftragten

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten

Die Tierschutzbeauftragten im Antragsverfahren bei tierexperimentellen Arbeiten

Kurzübersicht - Ablauf des Antragsverfahrens

Historie an der JLU

 

 

Bestellung von Tierschutzbeauftragten

Eine der Grundvoraussetzungen für das Durchführen von tierexperimentellen Arbeiten ist die Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß §10 TierSchG und §5 TierSchVersV. Zu diesen zählen folgende tierexperimentelle Arbeiten:

  • Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach §4 Abs. 3
  • Organ- oder Gewebeentnahmen nach §6 Abs.1 S.2 Nr. 4
  • Tierversuche nach §7 Abs. 2

Nur wenn Tierschutzbeauftragte bestellt sind, dürfen diese Arbeiten durchgeführt werden. Die Bestellung ist vom Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen, wobei neben der Qualifikation auch die Stellung und die Befugnisse anzugeben sind. Für die JLU ist das RP Gießen die zuständige Behörde. Tierschutzbeauftragte sind in der Regel hauptamtlich tätig. In nebenamtlicher Tätigkeit kann diese zugewiesene Aufgabe nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragte*r nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass das Amt lediglich nebenamtlich ausgeführt wird. Es ist rechtlich vorgeschrieben, die Stellung und Befugnisse von Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Die Zuständigkeitsbereiche sind festzulegen, wenn mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt werden.

 

 

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten Seitenanfang

Die Aufgabe von Tierschutzbeauftragten ist in §5 TierSchVersV aufgeführt. Tierschutzbeauftragte haben:

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen und schließlich
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

Die Tierschutzbeauftragten haben damit die Aufgabe der innerbetrieblichen Eigenkontrolle und sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Tierschutzbeauftragte sind Mittler zwischen Tierschutz und Tierversuchen, zwischen Behörde und wissenschaftlicher Einrichtung, zwischen gesetzlichen Vorgaben und tierexperimentell tätigen Wissenschaftler*innen und leiten Mitarbeiter*innen der Einrichtung zu tierschutzgerechtem Handeln an. Damit vermeiden Tierschutzbeauftragte aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung innerbetrieblich, dass aus Unkenntnis, mangelnder Sensibilität oder einer vermeidlichen Notsituation heraus gegen das TierSchG verstoßen wird. Aus Sicht der wissenschaftlichen Einrichtung ist es daher von großem Interesse, diese Selbstkontrolle ernst zu nehmen und zu unterstützen. Rechtliche Konsequenzen (Bußgeldverfahren) infolge der vorgeschriebenen externen staatlichen Kontrollen sind so auszuschließen. Nicht jeder kann Tierschutzbeauftragte*r werden, da spezielle biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse vorhanden sein müssen, um dieses Amt mit der erforderlichen Kompetenz auszuführen.

 

Die Tierschutzbeauftragten im Antragsverfahren bei tierexperimentellen Arbeiten Seitenanfang

 

Bevor Anträge an die Behörde geleitet werden, müssen sie zunächst mit den Tierschutzbeauftragten durchgesprochen und diskutiert werden. Dadurch können Mängel im Antrag innerbetrieblich bereits durch die Tierschutzbeauftragten beraten werden, ohne dies vor der genehmigenden Behörde offenlegen zu müssen, nämlich dann, wenn die Tierschutzbeauftragten von dieser zur Stellungnahme aufgefordert werden. Mit der Erfahrung und dem Wissen der Tierschutzbeauftragten können sowohl dem/r Versuchsleiter*in als auch der Genehmigungsbehörde zeitraubende Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen im Genehmigungsverfahren erspart werden.

Die Tierschutzbeauftragten sollten bereits bei den ersten Planungen zu tierexperimentellen Vorhaben mit einbezogen werden, und der erste grobe Versuchsplan sollte mit ihnen durchgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch bei geplanten Drittmittelanträgen. In ersten Beratungsgesprächen kann der Versuchsansatz hinsichtlich Unerlässlichkeit, Methodenwahl, Versuchsdurchführung, Biometrie, Versuchsplanung, Zeitplan, zur Verfügung stehendem Personal und dessen Sachkunde sowie Bedingungen für die Haltung der Versuchstiere diskutiert und beraten werden. Die geplante Tierzahl sollte mit einem/r Biostatistiker*in durchgesprochen werden insbesondere bei genehmigungspflichtigen Anträgen.

In einem weiteren Schritt können dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen soweit geklärt sind, die entsprechenden Antragsformulare ausgefüllt werden und den Tierschutzbeauftragten zur Korrektur zugesendet werden. Im Idealfall ist der Antrag dann in einreichfähiger Form. In der Regel wird der Antrag aber mehrmals von Versuchsleiter*in und Tierschutzbeauftragten überarbeitet. Dies tritt insbesondere dann vermehrt auf, wenn der Antrag ohne Eingangsberatung zur Stellungnahme zugesendet wurde. Dies verlängert auch die übliche Bearbeitungszeit von 10-15 Arbeitstagen. Es sollte mit den Tierschutzbeauftragten besprochen werden, wann eine Antragseinreichung bei der Behörde zweckmäßig und erfolgversprechend ist. 

Da üblicherweise mehrere Anträge vorliegen und auch Abwesenheiten der Tierschutzbeauftragten durch Tagungen, Kurse, Vorträge und Urlaub auftreten können, sollte man sich frühzeitig über den zeitlichen Ablauf informieren und ihn mit den Tierschutzbeauftragten besprechen. In der Regel sollten man für die Bearbeitung eines Tierversuchsantrags durch die Tierschutzbeauftragten etwa 10-15 Arbeitstage berechnen.

 

 

Kurzübersicht - Ablauf des Antragsverfahrens Seitenanfang

Vorbereitung eines tierexperimentellen Vorhabens/Beginn der Versuchsplanung

  • Beratungsgespräch und Vorlage einer Projektskizze
  • ggf. Einholen einer Beratung durch eine/n Statistiker*in

Ausfüllen des Formulars zur Antragsstellung

  • Erster Antragsentwurf an die Tierschutzbeauftragten - Bearbeitungszeit ca. 10-15 Arbeitstage, ggf. erneutes Beratungsgespräch
  • Überarbeiteter Antrag an die Tierschutzbeauftragten - Bearbeitungszeit ca. 10-15 Arbeitstage, ggf. weitere Änderungen oder einreichfähig
  • Nur vollständig eingegangene Anträge werden vom RP Gießen in die Kommissionsitzung weitergeleitet - Antragseinreichung 3 - 4 Wo vor Sitzungstermin der Kommission

Eingang bei der Behörde

  • ggf. Rückfragen der Behörde an den/die Versuchsleiter*in. Diese sollten mit den Tierschutzbeauftragten vor dem Senden an die Behörde durchgesprochen werden.
  • Beratung durch die §15 Kommission
  • Bewilligung des Antrags oder weitere Rückfragen ggf. Erscheinen des Versuchsleiters / der Versuchsleiterin vor der Kommission

Versuchsbegleitende Beratung

  • Hinzuziehung der Tierschutzbeauftragten in Versuchsablauf - Probleme in der Durchführung des Versuchsvorhabens sollten mit den Tierschutzbeauftragten frühzeitig besprochen und diskutiert werden. Nur so können Lösungen auch in praktischer Hinsicht angeboten werden.