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Regelungen zum Bahnfahren

Möglichkeit, 1. Klasse zu fahren

Das Hessische Reisekostengesetz (HRKG) sieht vor, dass bei Bahnfahrten mit einer Reisezeit von mehr als zwei Stunden bei einfacher Strecke oder beim Vorliegen sonstiger triftiger Gründe (z. B. bei Schwerbehinderung) die erste Klasse genutzt werden darf.

Zusätzliche Übernachtungen und eventuell höhere Kosten von Bahntickets 

Die notwendigen Kosten durch die Nutzung der Bahn bei einer Dienstreise werden erstattet, auch wenn die Kosten für die Reise dadurch höher ausfallen als bei einer Flugreise, zum Beispiel aufgrund höherer Ticketpreise oder zusätzlicher Übernachtungen. In die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind folglich auch Klimagesichtspunkte mit einzubeziehen.

Gemäß Verwaltungsvorschrift zum §4 HRKG ist es zumutbar, wenn die Anreise so verläuft, dass der Geschäftsort bis 22 Uhr erreicht wird. Die Rückkehr nach Erledigung des Dienstgeschäftes ist grundsätzlich zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24 Uhr erreicht werden kann.

Geschäftskundenrabatt

Durch die Teilnahme am DB-Geschäftskundenportal können Bahnreisen über einen separaten Geschäfts­kunden-Zugang gebucht werden. Ferner ist auch eine Erstattung der Kosten für die BahnCard Business möglich, wenn sich die Anschaffungskosten bezogen auf Dienst-, Ausbildungs- oder Fortbildungsreisen amortisieren. Vor Erwerb einer BahnCard Business ist die Kontaktaufnahme mit dem Sachgebiet Reisekostenabrechnung (D3.4 bzw. D5.1) erforderlich. Das Dezernat D hat ein Infoblatt zur Nutzung des Geschäftskundenportals der Bahn zusammengestellt.

Arbeitszeit

Laut TV-H zählt für die Einstufung von Arbeitszeit die „dienstliche Inanspruchnahme“. Dies ist der Fall, wenn Mitarbeitende für einen Dienstzweck beansprucht werden. Bei Flug- und Zugreisen sind Bedienstete durch die Fahrt selbst nicht die ganze Zeit beansprucht (außer bei Zu- und Umstiegen). Es kann jedoch in Absprache mit der vorgesetzten Person eine Arbeitsaufgabe während der Reisezeit vereinbart werden, die dann bearbeitet und die Tätigkeit folglich als Arbeitszeit gewertet wird. Hierbei darf jedoch die Regelarbeitszeit nicht überschritten werden (ansonsten ist ein vorheriger Antrag auf Mehrarbeit erforderlich).