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Weiterführende Informationen und FAQ

 

Weiterführende Informationen


CO2-Rechner

Mit Hilfe des CO2-Rechners des Umweltbundesamtes kann die individuelle CO2-Bilanz in den Bereichen Wohnen, Strom, Mobilität, Ernährung und sonstiger Konsum berechnet werden. Für die Mobilität werden dazu beispielsweise Angaben zu eigenen Fahrzeugen, Flug- und Schiffsreisen abgefragt. Das Tool basiert auf dem CO2-Rechner von KlimAktiv, dessen Faktoren und Vergleichswerte regelmäßig gemäß wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden.

Spezialisiert auf Flugreisen ist der CO2-Rechner von Atmosfair. Die Berechnungsgrundlage bildet der Atmosfair Airline Index, der mit Hilfe eines Computermodells den jeweiligen Flug simuliert. Dabei werden neben den durch den Kerosinverbrauch hervorgerufene Emissionen auch Faktoren wie Flughöhe, Flugzeugtyp und Auslastung der Sitzplätze berücksichtigt.


Informationen von Drittmittelgebern

  • Der Dienstreise-Navigator des DAAD in Form eines Entscheidungsbaums kann bei der Reiseplanung unterstützen - beispielsweise bei der Abschätzung, ob eine Flugreise notwendig ist. In seiner Broschüre "Klimafreundlich unterwegs" hat der DAAD außerdem 10 Tipps für Stipendiatinnen und Stipendiaten in Deutschland zusammengestellt, um die Mobilität möglichst klimafreundlich zu gestalten.
  • Die DFG gibt mit Hilfe eines Leitfragenkatalogs Raum zur Reflexion über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten der eingereichten Projektanträge, darunter sind auch Fragen zur Reisetätigkeit. Die Beantwortung dieser Fragen ist für die Antragstellenden freiwillig.
  • Das BMBF weist in seinen Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis ebenfalls darauf hin, dass physische Dienstreisen vermieden und stattdessen Video- oder Telefonkonferenzen genutzt werden sollen.

Bei nachträglicher Nichtanerkennung der ggf. teureren Reiseoption mit der Bahn im Rahmen einer Projektprüfung durch den Drittmittelgeber, erfolgt diese Kostenübernahme aus dem laufenden Budget der jeweiligen Einrichtung. Die ab 2025 anfallenden Pauschalabgaben für Flugreisen können im Rahmen von Drittmittelprojekten nicht über die Fördermittel abgerechnet werden, sondern sind aus dem laufenden Budget der Einrichtung zu tragen.


Top-up für umweltfreundliches Reisen im Rahmen von Erasmus+

Teilnehmende am Erasmus+ Programm können ein einmaliges Top-up in Höhe von 50 € (Akademisches Jahr 2023/24) bzw. zusätzliche Reisetage (Akademisches Jahr 2024/25) beantragen, wenn sie umweltfreundlich ins Ausland reisen. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Reise (Hin- und/oder Rückfahrt) mit Hilfe emissionsarmer Verkehrsmittel wie Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaften zurückgelegt wird. Weitere Informationen finden sich hier.

 

FAQ

Stand: 02.02.2024

Wie können die durch Dienstreisen auftretenden CO2-Emissionen gesenkt werden?

Besonders umweltfreundlich sind Dienstreisen, die – wenn möglich – nicht physisch, sondern zum Beispiel digital abgehalten werden. Insbesondere Langstreckenflüge sollten vor diesem Hintergrund hinterfragt werden.

Sollte dennoch eine physische Präsenz nötig sein, ist eine umweltschonende Verkehrsmittelwahl anzustreben. Für dienstlich bedingte Wege auf dem Campus bieten sich beispielsweise Pedelecs oder Lastenräder der JLU an. Da für viele deutsche und europäische Reiseziele konkurrenzfähige Angebote per Zug bestehen, ist ab dem 1. April 2024 die Nutzung von Flugverbindungen für deutsche und nahe, gut per Zug zu erreichende, europäische Reiseziele nur in Ausnahmefällen gestattet (s. §1 der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen).

Des Weiteren kann bei Langstreckenflügen durch die Wahl von Direktverbindungen und die Nutzung der Economy-Class ebenfalls ein Teil der Emissionen vermieden werden. Einen Eindruck von den geschätzten CO2-Emissionen je Flug zu ausgewählten Reiseziele können Sie hier erlangen.

Welche Reiseziele sollen bei Dienstreisen nur in Ausnahmefällen per Flugzeug bereist werden?

Das Nutzungsgebot erstreckt sich auf Destinationen, die unter zumutbarem Aufwand mit dem Zug zu erreichen sind (s. §1 der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen). In der Regel liegt die Reisezeit via Zug von Gießen zu Großstädten in den genannten Gebieten bei unter 8 h. Dies betrifft generell Geschäftsorte in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und der Schweiz sowie folgende Reiseziele bzw. Zielflughäfen:

    • Frankreich: Amiens, Besançon, Lille, Mulhouse, Paris, Reims, Strasbourg
    • Österreich: Innsbruck, Linz, Salzburg

Gemäß Verwaltungsvorschrift zum §4 HRKG ist es zumutbar, wenn die Anreise so verläuft, dass der Geschäftsort bis 22 Uhr erreicht wird. Die Rückkehr nach Erledigung des Dienstgeschäftes ist grundsätzlich zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24 Uhr erreicht werden kann.

Welche Ausnahmegründe können für die Nutzung des Flugzeugs bei der Kurz- und Mittelstrecke geltend gemacht werden?

Gemäß §1 (3) der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen kann die Nutzung des Flugzeugs zu verhältnismäßig nah gelegenen Geschäftsorten ausnahmsweise gestattet werden, wenn mindestens einer der nachfolgend gelisteten Sachverhalte vorliegt:

a) wenn die Nutzung des Flugzeugs eine erhebliche Reisezeitverkürzung ergibt, die zur Wahrnehmung von Care-Aufgaben (Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen) benötigt wird;
b) wenn die reisende Person gesundheitliche Einschränkungen (Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem der Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, TBl oder H oder Mobilitätseinschränkungen) hat, die eine Nutzung von Bahn oder Bus unzumutbar machen;
c) wenn dringende dienstliche Belange die Nutzung des Flugzeugs erforderlich machen;
d) wenn der Anschluss an einen interkontinentalen Flug erreicht werden muss.

Wie erfolgt die Bestätigung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes, welcher die Nutzung des Flugzeugs gestattet?

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen.

Die Entscheidung über die Ausnahmebewilligung trifft die vorgesetzte Dienstperson unter Abwägung der dienstlichen Belange, der Anforderungen der Fürsorgepflicht und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Bei Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle der vorgesetzten Dienstperson die Dekanin oder der Dekan.

Im Reiseanzeigeformular ist der Ausnahmegrund von der antragstellenden Person darzulegen. Mit ihrer Unterschrift auf der Reiseanzeige bestätigt die vorgesetzte Dienstperson die Konformität der Reisetätigkeit mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen. Hinsichtlich des Gebots, Flüge zu bestimmten Destinationen zu vermeiden, wird durch die Unterschrift der vorgesetzten Dienstperson das Vorliegen eines in der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen genannten Ausnahmegrundes bestätigt.

Im Falle des Vorliegens einer generellen Dienstreisegenehmigung genügt als Nachweis eines Ausnahmegrunds die nachvollziehbare Darlegung des Ausnahmegrunds per E-Mail durch die reisende Person an die vorgesetzte Dienstperson bzw. die Dekanin oder den Dekan und die daraufhin  ausgesprochene Bewilligung per E-Mail von der vorgesetzten Dienstperson bzw. der Dekanin oder des Dekans. Dies muss für jeden Abrechnungsfall spezifisch erfolgen.

Im Rahmen der Reisekostenabrechnung ist die Reiseanzeige bzw. die Bewilligungs-E-Mail mit einzureichen.

Wie wird bei bestehender genereller Dienstreisegenehmigung das Vorliegen eines Ausnahmegrunds geltend gemacht?

Die Bestimmungen der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen gelten auch bei Vorliegen einer generellen Dienstreisegenehmigung.

Bestehende Dienstreisegenehmigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Bei der Verkehrsmittelwahl ist auf die Bestimmungen der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen zu achten und das Vorliegen eines Ausnahmegrundes der vorgesetzten Person bzw. dem Dekanat per E-Mail anzuzeigen. Nachfolgend findet sich ein Formulierungsvorschlag für die Geltendmachung eines Ausnahmegrundes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane eine Dienstreise zum Reiseziel XXX vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX. Trotz der Bemühungen um eine umweltfreundliche Alternative bin ich aus folgendem Grund auf die Nutzung des Flugzeugs angewiesen:

      • Nennung des Ausnahmegrunds gemäß §1 (3) der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen 
      • Ein erläuternder Satz, der das Vorliegen des Ausnahmegrunds beschreibt

Ich bitte um Genehmigung der Reise mit beschriebenem Ausnahmegrund.

Grußformel

Was ist bei der Reisebuchung generell zu beachten?

Bei jeder Buchung einer Reise ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Bahntickets sollten wenn möglich über das Geschäftskundenportal der Deutschen Bahn mit dem Geschäftskundenrabatt gekauft werden (siehe: Regelungen zum Bahnfahren).

Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt i.d.R. nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) bzw. bei Auslandsdienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Weitere Regelungen zur Abrechnung von Dienstreisen finden Sie auf der Homepage des Dezernats D unter https://www.uni-giessen.de/de/org/admin/dez/d/2/reisekosten.

Reisebuchungen auf Rechnung mit Angabe der Justus-Liebig-Universität als Rechnungsnehmerin sind grundsätzlich untersagt.

Hat die Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen Konsequenzen für die Erstattung von Reisekosten?

Sollte keine Konformität der Reisetätigkeit mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen bestehen und etwa ohne Vorliegen eines Ausnahmegrunds für Kurzdistanzen das Flugzeug genutzt werden, erfolgt keine Kostenerstattung seitens der JLU.

Gilt die Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen auch für Drittmittelprojekte?

Die Richtlinie für umweltfreundlichere Dienstreisen gilt für alle Beschäftigten der JLU.

Bei nachträglicher Nichtanerkennung der ggf. teureren Reiseoption mit der Bahn im Rahmen einer Projektprüfung durch den Drittmittelgeber, erfolgt diese Kostenübernahme aus dem laufenden Budget der jeweiligen Einrichtung. Die ab 2025 anfallenden Pauschalabgaben für Flugreisen können im Rahmen von Drittmittelprojekten nicht über die Fördermittel abgerechnet werden, sondern sind aus dem laufenden Budget der Einrichtung zu tragen.

Wie hoch liegen die Pauschalabgaben auf CO2-Emissionen durch Flugreisen aktuell?

Die geplante Einführung von Pauschalabgaben auf CO2-Emissionen durch Flugreisen ab dem 1. Januar 2025 sieht vor, dass die Abgaben in einen universitätseigenen Klimafonds fließen, aus dem zukünftig Nachhaltigkeitsprojekte / -maßnahmen an der JLU wie etwa die Installation von PV-Anlagen finanziert werden. Vorgesehen ist die Einführung von Pauschalabgaben in Abhängigkeit der zurückgelegten Entfernung via Flugzeug: Kurzstrecke (bis 463 km), Mittelstrecke (464–3.700 km), Langstrecke (3.701–7.700 km) und Fernstrecke (ab 7.701 km).

Die Höhe der Pauschalabgaben steht noch nicht fest. Sie wird im Jahr 2024 durch das Präsidium festgelegt unter Einbezug der Empfehlung der Gemeinsamen Kommission für Nachhaltigkeit und jährlich überprüft.