H
Namenszug, mit dem jemand etwas als gesehen kennzeichnet bzw. unterzeichnet. Die Funktion des Handzeichens: Das Handzeichen z. B. auf einem Aktenvermerk oder auf einer Vertragskopie in einer Unterschriftenmappe signalisiert, dass die betreffende Person Kenntnis von dem betreffenden Vorgang hat und das Okay dazu gibt. Ein Beispiel eines Kürzels ist z. B. „Sch“ für KB1.2/Claudia Schick.
Siehe § 9 Geschäftsordnung der Präsidialverwaltung.