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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bildet als Bundesgesetz den deutschlandweit gültigen rechtlichen Rahmen für Befristungen im Wissenschaftsbereich. Das Gesetz regelt seit dem Jahr 2007, wie die Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wo die Grenzen der Befristung sind. Dabei trägt es den Besonderheiten der wissenschaftlichen Arbeitswelt Rechnung, indem es gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht spezielle Regelungen für Befristungen vorsieht.

Grunsätzlich sollen dem WissZeitVG zufolge Beschäftigungsverhältnisse von >wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen mit dem Ziel der (Weiter-)Qualifizierung mit einer dem Qualifizierungsziel angemessenen Dauer befristet werden ( § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG).

Als angemessene Befristungsdauer für die angestrebte Promotion gilt an der JLU die sogenannte 3+2 Regelung. Dies bedeutet, dass der Vertragsabschluss zunächst für drei Jahre erfolgt, mit der Möglichkeit der Verlängerung um regelmäßig zwei weitere Jahre. Verlängerungen bis zu einem weiteren Jahr (sogenanntes 6. Jahr) sind möglich, sofern äußere Umstände eine Verlängerung notwendig machen und ein Erreichen des Qualifizierungsziels in diesem Zeitraum möglich ist.

Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstverhältnisse von wissenschaftlichen Beschäftigten mit dem Ziel der Habilitation sollen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bzw. nach § 65 HHG für die Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre abgeschlossen werden.

 

WissZeitVG und die Corona-Pandemie
Das WissZeitVG wurde aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation im Mai 2020 durch das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (WissStudUG) um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt: Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs wurde die Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.

Für den Fall, dass die COVID-19-Pandemie weiter andauern sollte, wurde das Bundesministerium für Bildung und Forschung darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höchstbefristungsgrenze abhängig von der Dauer der Krise höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern.

Das BMBF hat nun von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, da weiterhin erhebliche Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie bestehen. Vor diesem Hintergrund wird die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung um sechs Monate gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden. Der Bundesrat hat der Rechtsverordnung am 18. September 2020 zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Quelle: BMBF 2022

 

Kontroverse um das WissZeitVG

  • Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zufolge sind "insbesondere in der Phase der Qualifizierung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler [.] befristete Arbeitsverhältnisse sinnvoll und notwendig. Insbesondere wäre ohne eine durch Befristungen begünstigte Rotation für nachrückende Generationen der Zugang zu wissenschaftlichen Tätigkeiten erheblich erschwert." (BMBF 2022)
  • Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hingegen kritisiert das WissZeitVG:"Kurz- und Kettenverträge, lange und steinige Karrierewege: Das ist nicht nur unfair gegenüber den betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Auch die Kontinuität und damit die Qualität von Forschung und Lehre sind substanziell gefährdet. Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gilt an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein weitreichendes Sonderarbeitsrecht, das die Befristungspraxis immer weiter verschärft hat. An den Hochschulen sind mittlerweile neun von zehn wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befristet beschäftigt, über die Hälfte der Zeitverträge hat eine Laufzeit von weniger als einem Jahr." (GEW 2022)
  • Netzdebatte um das WissZeitVG: #IchbinHanna (2021-)

 

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