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Checkliste zur Einführung einer Software
Was gehört zu "Software"?
Software ist ein Sammelbegriff für Programme, die je nach Einsatzzweck unterschiedliche Ausprägungen haben können.
Die meisten Anwendungsfälle betreffen Desktopsoftware oder Webanwendungen.
Checkliste
Die folgende Checkliste mit acht Leitfragen unterstützt Sie dabei, wichtige Aspekte bei der Einführung oder Beschaffung von Software im Blick zu behalten. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Fragen finden Sie im Anschluss.
Hinweis: Es gibt viele verschiedene Vertragsformen (Campusverträge, Teilcampusverträge, Fachbereichsverträge. Volumenverträge, etc.) und dadurch auch unterschiedliche Bezugsberechtigungen.
Vor der Beschaffung neuer oder bislang nicht eingesetzter Softwareprodukte müssen die Lizenz- und Nutzungsbedingungen geprüft werden. Dies stellt sicher, dass:
die Lizenzform zum geplanten Anwendungsfall passt (z.B. die Anzahl und Geräte der Nutzenden und der Nutzungszeitraum),
keine problematischen Klauseln enthalten sind (z. B. Nutzungseinschränkungen, rechtliche Risiken).
Bitte fügen Sie die zu prüfenden Lizenzunterlagen bei. Diese werden üblicherweise vom Hersteller bereitgestellt (z. B. mit Angebotsunterlagen oder auf dessen Website).
Bevorzugt wird der Kauf auf Rechnung, da dieser eine klare Trennung zwischen Erwerb und Nutzung sicherstellt und der Standard an der JLU ist.
Bietet der Hersteller keine Rechnungsstellung an oder lehnt diese ab, kann bei Einmalkäufen oder Kauflizenzen eine Abwicklung über die zentrale Kreditkarte des HRZ erfolgen. Bitte richten Sie Ihre Anfragen an software-manage@hrz.uni-giessen.de
Herausfordernd wird es bei Abonnementmodellen, insbesondere wenn der zahlende Account zugleich der nutzende Account ist. In solchen Fällen dürfen die Kreditkartendaten der JLU nicht in dezentral verwalteten Nutzerkonten hinterlegt werden.
Nur wenn der Anbieter eine technische Trennung von Erwerb und Nutzung ermöglicht, ist eine saubere Abwicklung möglich. Andernfalls sind alternative Zahlungswege zu prüfen.
Persönliche Vorleistung mit anschließender Erstattung (nur in vertretbarem finanziellen Rahmen praktikabel, mit zusätzlichem Aufwand verbunden)
Vorlagenrechnungen für den Erwerb von Software werden von der Finanzbuchhaltung stets dem HRZ zur Prüfung vorgelegt.
Die Zuständigkeit für die Bestellung richtet sich nach dem Netto-Beschaffungswert des Softwareprodukts. Grundlage ist die Beschaffungsordnung der JLU Gießen, die auch für Softwarekäufe verbindlich ist.
Bis zu einem Nettowert von 7.500 € besteht eine dezentrale Bestellbefugnis, d.h. Sie können die Bestellung der Software in Ihrem Arbeitsbereich auslösen.
Software oberhalb dieser Grenze wird im Beschaffungsprozess gemeinsam mit dem Dezernat D6 Materialwirtschaft abgewickelt.
Unabhängig vom Beschaffungsweg ist eine Prüfung der Lizenzbestimmungen durch das HRZ erforderlich (siehe "2. Welche Lizenzbestimmungen sind zu beachten?").
Bei der Einführung neuer Software ist zu prüfen, ob die angebotene Lösung die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Als öffentliche Stelle ist auch die JLU verpflichtet, digitale Angebote barrierefrei zu gestalten und einzusetzen.
Grundlage hierfür sind das Hessische Behindertengleichstellungsgesetz (HessBGG) und die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE 2019). Diese setzen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Websites und mobile Apps öffentlicher Stellen in nationales Recht um.
Auch Programme mit grafischer Benutzeroberfläche (Desktopsoftware) sind barrierefrei zu gestalten, damit sie für alle zugänglich und nutzbar sind.
Vor der Beschaffung sollte daher geklärt werden:
Welche barrierefreien Funktionen (z. B. Screenreader-Unterstützung, Tastaturbedienbarkeit) bietet die Software?
Liegen Ergebnisse eines Accessibility-Tests (z. B. BITV-Konformität) des Herstellers vor?
Gibt es bekannte Einschränkungen oder Ausnahmen, die dokumentiert sind?
Bei Webanwendungen ist der Einsatz von BITV-konformen Komponenten zwingend erforderlich.
nur mit einem persönlichen Benutzerkonto verwendet werden kann,
personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. durch Texteingaben, im Rahmen von KI-Auswertungen, etc.),
sind besondere Datenschutzaspekte zu beachten.
Darüber hinaus sind Firmensitz des Softwareherstellers und Server-Standort von besonderer Bedeutung:
Hosting im EU-/DSGVO-Raum → bevorzugt
Hosting in den USA/Drittländern → sorgfältige Prüfung erforderlich
Vor der Einführung solcher Software ist eine Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten der JLU erforderlich. Dabei sind die Datenschutzbestimmungen und die Dokumentation zur Datenverarbeitung des Anbieters zur Prüfung vorzulegen.
Sollen personenbezogene Daten von JLU-Beschäftigten verarbeitet werden (dies ist z.B. bei einer personalisierten Anmeldung an einer Software-Anwendung der Fall) ist nach der Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten in der Regel auch die Beteiligung des Personalrats erforderlich.
Die Einführung neuer Software an der JLU kann erhebliche Auswirkungen auf die Informationssicherheit haben. Daher ist es entscheidend, den Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) frühzeitig in den Beschaffungsprozess einzubinden. Der ISB ist zu beteiligen, wenn:
Neue Software beschafft werden soll, die nicht öffentliche Informationen verarbeitet.
Anforderungen für den sicheren Betrieb oder die sichere Nutzung geklärt werden müssen.
Informationen geschützt werden müssen und deren Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit gewährleistet sein muss.
Neue Prozesse oder Anwendungen eingeführt werden, die Informationen verarbeiten, und es notwendig ist, den Schutzbedarf dieser Informationen zu erfassen.
Bestehende Anwendungen oder Prozesse neue Informationen verarbeiten und sich der Schutzbedarf dadurch ändert.
Die Erstellung eines Sicherheits- oder Betriebskonzepts unter Berücksichtigung von Informations- und IT-Sicherheit erforderlich ist.
Die Einführung einer neuen Software muss vorab mit dem Enterprise Architecture Management (EAM) abgestimmt werden. Kontakt: Dr. Matthias Stenke, Leiter EAM: matthias.stenke@hrz.uni-giessen.de.
Folgende Fragestellungen sind dabei relevant:
Welche Tragweite hat die Einführung der neuen Software/Anwendung?